In dieselbe sind
a) die Namen oder die sonstige Bezeichnung,
b) die Breite jeder Straße im Ganzen und außerdem die Breite der Fahrbahn, der
Nebenwege (Trottoirs) und etwaiger Vorgärtchen,
c) die Längenausdehnung der einzelnen Straßen und Straßenabtheilungen, sowie
deren Visiere,
|) die Höhenlage derselben (bezogen auf den im Nivellement angenommenen festen
Punkt oder die Meereshöhe),
e) in gleicher Weise die Beschreibung der öffentlichen Plätze aufzunehmen.
Sind Straßen oder Plätze projektirt, welche nur auf einer Seite angebaut werden
sollen, so ist dies unter Angabe des Abstands von der Straßenlinie, bis zu welchem das
Bauverbot sich erstreckt (Baugrenze) in der Uebersicht besonders zu bemerken.
S. 7.
Die Ortsbaupläne und Baulinien, welche vor dem Inkrafttreten der neuen Bau-
ordnung die Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörde erhalten haben, bleiben
auch ferner in Kraft. Uebrigens setzt die Anwendung solcher Ortsbaupläne, falls sie
nicht auch die Visierverhältnisse der Straßen regeln, die nachträgliche ordnungsmäßige
Feststellung von Visieren (vergl. S. 8 Abs. 1), soweit solche durch vorkommende Bau-
fälle veranlaßt ist, voraus. Ergibt sich hiebei die Undurchführbarkeit oder Unzweckmäßigkeit
des Bauplans, so ist eine entsprechende Aeuderung, beziehungsweise die Aufhebung des-
selben herbeizuführen.
Auch sonst haben die Gemeindebehörden bei dem Wiederaufbau von Häusern oder
bei andern geeigneten Anlässen sorgfältig in Erwägung zu ziehen, ob und inwieweit die
Verhältnisse eine Aenderung der vor dem Inkrafttreten der neuen Bauordnung bestimm-
ten Baulinie fordern, und hienach das Geeignete zu beschließen.
Zu Art. 5 der Bauordnung.
Vor der endlichen Feststellung eines neuen oder abgeänderten Ortsbauplanes, bezieh-
ungsweise vor der gänzlichen oder theilweisen Beseitigung eines bestehenden Ortsbau-
planes ist, auch wenn nur die erstmalige Feststellung oder die Aenderung eines Straßen-
visiers in Frage steht, der Plan, wofern nicht Art. 5 Abs. 2 der neuen Bauordnung