Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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baustatut keine allgemeinen Bestimmungen getroffen sind, so hat die Polizeibehörde im 
einzelnen Falle darauf Bedacht zu nehmen, daß das betreffende Gebäude in der Regel 
mit der Baulinie gleichlaufend (parallel) hergestellt und außerdem auch der Platz zwischen 
dem Neubau und der Baulinie in angemessener Weise angelegt, benützt und, soweit ein 
Bedürfniß vorhanden ist, auch gegen die Straße abgegrenzt wird. 
8. 19. 
Bezüglich des Hervortretens einzelner über den Boden hervorstehender Gebäudetheile 
über die Baulinie haben die Polizeibehörden bei dem Erkenntnisse über Neubauten an 
öffentlichen Plätzen und Ortsstraßen nachfolgende Regeln insoweit zur Richtschnur zu 
nehmen, als nicht durch Ortsbaustatut andere Bestimmungen getroffen sind, oder die 
Umstände im einzelnen Falle gemäß den in Art. 21 Abs. 3 der Bauordnung bezeichneten 
Rücksichten eine Ausnahme unzweifelhaft begründen. 
I. Bis zur Höhe von Zm über der Straße ist 
1) bei dem Anbringen von Fenstern und Läden gegen die Straße Vorkehr zu treffen, 
daß dieselben beim Aufschlagen stets an die Hauswand angelegt werden können. 
2) Unter der gleichen Bedingung kann auch die Herstellung gegen die Straße auf- 
schlagender Thüren und Thore bei Schenern, Kellern und solchen Gebäuden gestattet 
werden, welche zur Aufbewahrung von Feuerlöschgeräthschaften dienen, oder bei 
welchen die rasche Entleerung das Oeffnen der Thore gegen die Straße unum- 
gänglich macht, wie bei Kirchen, Theatern u. dergl. 
3) Weiter ist an Straßen von mindestens 11 m Breite das Vorragen über die Bau- 
linie zuläßig: 
a. bei Fußmauern (Sockeln) bis zu 20 cm; 
b. bei Treppen vor den äußeren Thüren bis zu 35 cm; 
c. bei äußeren Thürgestellen und Thorpfeilern, sowie bei anderen Pfeilern, 
Pilastern und Säulen bis zu 20 cm; 
d. bei Schaufenstern, Blumenvorfenstern und Blumengestellen bis zu 15 cm; 
c. bei Dachrinnen und Ablaufröhren bis zu 20 cm. 
Ueber die Höhe von 3 m hinaus ist 
1) die Anbringung ausschlagender Fenster, Läden und Thüren und das Hervortreten 
von Fenstergestellen, Gittern, Geländern, Pfeilern, Säulen, Dachausladungen,
	        
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