Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

401 
Gesimsen und Bildwerken, sowie von Dachrinnen und Ablaufröhren über die 
Baulinie insoweit zuläßig, als nicht die in Art. 21 Abs. 3 der Bauordnung 
bezeichneten Rücksichten entgegenstehen. 
2) Ebenso kann das Vorragen über die Baulinie an Straßen von mindestens 11 m 
Breite 
Ga. bei festen Schutzdächern über Hausthüren oder Thoren und bei Wandlaternen 
bis auf 1,2 m und 
b. bei unbedeckten und freitragenden Altanen und Balkonen bis auf Um, 
3) an Straßen von mindestens 12 m Breite bei Erkern, bedeckten Altanen und 
Balkonen bis auf Ium, 
sowie 
4) an Straßen von mindestens 17 m Breite oder an öffentlichen Plätzen bei Altanen, 
Balkonen und Schutzdächern, sowie bei Erkern bis auf 1,5 m gestattet werden. 
5) Innerhalb der Vorgärten dürfen Altanen, Balkone, Erker und andere bauliche 
Anlagen bis auf den dritten Theil der festgesetzten Vorgartentiefe, keinesfalls 
aber mehr als 2,5 m über die Baulinie vortreten. 
Doch sollen die unter Ziff. II 2 bis 5 aufgeführten Vorbauten von der Eigenthums- 
grenze mindestens um das Anderthalbfache ihres Vorsprunges entfernt bleiben. 
Dieselben werden rechtwinkelig vom Hausgrund aus bis zu ihrer äußersten Aus- 
ladung gemessen. 
Ob und wie weit das Vorragen der unter Ziffer I 3 und Ziffer II 2 angeführten 
Gebändetheile an schmäleren Straßen zuzulassen sei, ist lediglich nach den Umständen des 
einzelnen Falles zu beurtheilen. 
§. 20. 
Die Ueberschreitung der Baulinie mit Kellern und anderen unterirdischen Gelassen 
ist bei Neubauten unzuläßig. 
Bestehende Kellerhälse und Kellereingänge, welche in Straßen hereinragen, sind nach 
Art. 21 Abs. 6 der Bauordnung zu behandeln. 
Wo noch Keller oder andere unterirdische Gelasse der Gebäude mit Oeffnungen ver- 
sehen sind, welche in der Oberfläche einer Straße ausmünden, sind dieselben zur Sicherung 
des Verkehrs mit Deckplatten oder engen Eisengittern gehörig zu verwahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.