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Gesimsen und Bildwerken, sowie von Dachrinnen und Ablaufröhren über die
Baulinie insoweit zuläßig, als nicht die in Art. 21 Abs. 3 der Bauordnung
bezeichneten Rücksichten entgegenstehen.
2) Ebenso kann das Vorragen über die Baulinie an Straßen von mindestens 11 m
Breite
Ga. bei festen Schutzdächern über Hausthüren oder Thoren und bei Wandlaternen
bis auf 1,2 m und
b. bei unbedeckten und freitragenden Altanen und Balkonen bis auf Um,
3) an Straßen von mindestens 12 m Breite bei Erkern, bedeckten Altanen und
Balkonen bis auf Ium,
sowie
4) an Straßen von mindestens 17 m Breite oder an öffentlichen Plätzen bei Altanen,
Balkonen und Schutzdächern, sowie bei Erkern bis auf 1,5 m gestattet werden.
5) Innerhalb der Vorgärten dürfen Altanen, Balkone, Erker und andere bauliche
Anlagen bis auf den dritten Theil der festgesetzten Vorgartentiefe, keinesfalls
aber mehr als 2,5 m über die Baulinie vortreten.
Doch sollen die unter Ziff. II 2 bis 5 aufgeführten Vorbauten von der Eigenthums-
grenze mindestens um das Anderthalbfache ihres Vorsprunges entfernt bleiben.
Dieselben werden rechtwinkelig vom Hausgrund aus bis zu ihrer äußersten Aus-
ladung gemessen.
Ob und wie weit das Vorragen der unter Ziffer I 3 und Ziffer II 2 angeführten
Gebändetheile an schmäleren Straßen zuzulassen sei, ist lediglich nach den Umständen des
einzelnen Falles zu beurtheilen.
§. 20.
Die Ueberschreitung der Baulinie mit Kellern und anderen unterirdischen Gelassen
ist bei Neubauten unzuläßig.
Bestehende Kellerhälse und Kellereingänge, welche in Straßen hereinragen, sind nach
Art. 21 Abs. 6 der Bauordnung zu behandeln.
Wo noch Keller oder andere unterirdische Gelasse der Gebäude mit Oeffnungen ver-
sehen sind, welche in der Oberfläche einer Straße ausmünden, sind dieselben zur Sicherung
des Verkehrs mit Deckplatten oder engen Eisengittern gehörig zu verwahren.