Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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je nach Beschaffenheit des Materials beziehungsweise dem Mischungsverhältniß mit einer 
größeren als der in Ziffer I—III vorgeschriebenen Stärke (mindestens aber mit letzterer) 
herzustellen. 
S. 35. 
Die Brandmauern aus gebrannten Steinen, Bruchsteinen oder Cementsteinen sind 
schichtenweise solid in Kalk= oder Cementmörtel aufzuführen. Hölzerne Durchzüge, Balken, 
Schwellen, Pfetten und andere Verbindungsstücke dürfen nur mit ihren Enden und nur 
insoweit in die Brandmauern eingreifen, daß letztere noch mindestens 25 cm Stärke 
behalten und zwischen den Hölzern noch Pfeiler von hinreichender Stärke verbleiben. 
Wo Kamine oder Heizwinkel in eine Brandmauer greifen, muß diese ebenfalls noch 25 cm 
Stärke behalten. Die Mauern sind, wenn sie nicht über die Dachfläche hinausgeführt 
werden, jedenfalls bis unmittelbar unter das Deckmaterial des Daches aufzuführen. 
Schließt sich an die Brandmauer ein hölzerner Dachvorsprung an, so ist dieselbe in ihrer 
ganzen Stärke in der Weise zu überkragen, daß der Dachvorsprung hiedurch vollständig 
begrenzt wird. 
§. 36. 
Oeffnungen in Brandmauern können nur insoweit gestattet werden, als feuerpoli- 
zeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. Dieselben sind mit eisernen Verschlüssen zu ver- 
sehen. Im Erdgeschoß sind jedoch dichte hölzerne Thüren und Thore an Stelle eiserner 
zulässig. Bestehen dieselben nicht aus Eichenholz, so müssen sie, wenn sie in Scheide- 
manern angebracht werden, einerseits mit Eisenblech beschlagen werden. 
Wenn einer Oeffnung in der Brandmauer in einer Entfernung bis zu 2, m (zwischen 
den Dachvorsprüngen gemessen) ein Gebände nicht gegenübersteht (vergl. §. 37) und auch 
eine Ueberbauung des angrenzenden Platzes bis zu diesem Abstand nicht in nahe Aus- 
sicht zu nehmen ist, so kann die Anbringung eiserner Verschlüsse, insolange als dieser Zustand 
bestehen bleibt, erlassen werden. Wird später ein Gebände der Oeffnung auf weniger 
als 2,3 m nahe gerückt, so ist die sofortige Anbringung eiserner Verschlüsse von der Bau- 
polizeibehörde anznordnen. 
Auch sind in den Brandmauern zugelassene Oeffnungen, wenn späterhin Umstände 
eintreten, welche ihre Beseitigung nothwendig machen, auf Verlangen der Baupolizei- 
behörde zuzumanern. 
Dachvorsprünge, Dachgesimse, Ortgänge, Giebelsäume, Verzierungen, Ninnen und
	        
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