Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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der Genehmigung des Ministeriums des Innern unterstellt werden, sind insbesondere 
anzusehen: Bauten, welche zur Aufbewahrung von Pulver und anderen explodirenden 
Stoffen bestimmt sind, ständige Theater- und Cirkus-Gebäude und dergleichen. 
Zu Art. 82 der Bauordnung. 
8. 63. 
Die zum Erkenntniß über eine gewerbliche Anlage der in 8. 16 der Gewerbeordnung 
erwähnten Art zuständige Polizeibehörde hat auch über diejenigen Hochbauten, welche zu 
der betreffenden Anlage gehören, d. h. bei räumlichem Zusammenhang mit derselben deren 
Zwecken dienen, oder welche mit ihr ein Ganzes bilden, alsdann zu entscheiden, wenn 
das Gesuch um Genehmigung dieser Hochbauten vor dem Erkenntniß über die lästige 
Anlage selbst angebracht wird. Insbesondere erstreckt sich die Zuständigkeit der Gewerbe- 
polizeibehörde auf den Hochbau, welcher die Anlage in sich schließt, in seiner Totalität, 
auch wenn derselbe theilweise nicht dem Gewerbebetrieb dient, und bei Stauanlagen für 
Wassertriebwerke namentlich auch auf die Gebäude, welche die Triebwerke enthalten 
(Mühlen und Fabrikgebäude). 
Ebenso kann nach Lage des Falls auch die Genehmigung von Hilfsgebäuden des 
Gewerbebetriebs, wie Magazinsgebäuden, der Gewerbepolizeibehörde zustehen. 
Baugesuche, welche von dem Besitzer einer unter §. 16 der Gewerbeordnung fallenden 
Anlage gleichzeitig mit dem Gesuch um Genehmigung einer Aenderung der Betriebsstätte 
oder des Betriebs der Anlage (§. 25 der Gewerbeordnung) oder vor dem Erkenntniß 
über ein Gesuch dieser Art angebracht werden, unterliegen der Genehmigung der Gewerbe- 
polizeibehörde dann, wenn zwischen dem betreffenden Bauwesen und der beabsichtigten 
Aenderung des Betriebs oder der Betriebsstätte ein Zusammenhang besteht. Trifft dies 
nicht zu, so ist zur Entscheidung über das Baugesuch die Baupolizeibehörde zuständig. 
Die Zuständigkeit der Gewerbepolizeibehörde erstreckt sich auf alle einer baupolizei- 
lichen Erlaubniß bedürfenden Abweichungen von einem von ihr genehmigten, aber noch 
nicht ausgeführten Bauplan, ohne Rücksicht darauf, ob diese Abweichungen in einem Ver- 
hältniß zu dem Gewerbebetrieb stehen oder nicht. 
Bezüglich der mit Gesuchen um Genehmigung von Dampftesselanlagen (§. 24 der 
Gewerbeordnung) zusammentreffenden Baugesuche verbleibt es bei den bestehenden Vor- 
schriften (vgl. Min.-Erlaß vom 1. November 1878, Amtsblatt des K. Ministeriums des 
Innern von 1878 S. 319).
	        
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