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Die Oberamtsbautechniker sind von den Oberämtern für ihre amtlichen Verrichtungen
in Pflichten zu nehmen.
Die Gebühren derselben, welche die einzelnen Bauenden zu bezahlen haben, sind von
der Amtsversammlung mit Genehmigung der Kreisregierung festzustellen und öffentlich
bekannt zu machen. Im Uebrigen sind über ihre Belohnung Dienstverträge mit ihnen
abzuschließen, welche der Genehmigung der Kreisregierung unterliegen.
Die Oberamtsbautechniker können in Gemeinden, in welchen sie die Stelle eines
Bauschaumitglieds bekleiden, oder mit deren örtlichem Baukontroleur sie im 1. oder 2.
Grad verwandt oder verschwägert sind, nicht auch zugleich als Oberamtsbautechniker
thätig sein.
Ebenso sind dieselben, wenn sie die Leitung eines Privatbauwesens oder die Aussicht
über ein solches übernommen haben, verhindert, bei der polizeilichen Behandlung desselben
in ihrer amtlichen Eigenschaft mitzuwirken.
Eine solche Verhinderung wird dagegen durch die Leitung oder Beaufsichtigung eines
Bauwesens des Staats oder öffentlicher Körperschaften, sowie durch die Anfertigung von
Situations= und Bauplänen, die Ertheilung einzelner Rathschläge, die Fertigung eines
Kostenvoranschlags oder die Revision einer Kostenrechnung durch die Oberamtsbautechniker
nicht begründet.
Zu Art. 85 der Bauordnung.
F. 66.
Die vorgeschriebene Anzeige von einem Bauwesen kann bei dem Ortsvorsteher oder
dem von demselben zu bezeichnenden Gemeindebeamten schriftlich eingereicht oder mündlich
zu Protokoll gegeben werden.
Wenn hiebei Bauzeichnungen oder Situationspläne in mangelhafter Ausfertigung
(ogl. §. 67) eingereicht werden, so sind dieselben sofort zur Ergänzung zurückzugeben.
Ist dagegen die Anzeige unter Vorlegung ordnungsmäßiger und vollständiger Pläne
erfolgt, so wird dem Bauunternehmer in den Fällen des Art. 78 der Bauordnung eine
Bescheinigung ausgestellt und die Zeit, in der dies geschehen, sowie der hierauf gefaßte
Beschluß in einem fortlaufenden Protokolle oder tabellarischen Verzeichnisse vorgemerkt.
S. 67.
Baurisse sind bei allen Bauten, über welche ein polizeiliches Erkenntniß zu fällen