Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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2) die Backöfen dürfen nur auf absolut feuersicheren Unterlagen (massivem Mauerwerk, 
Gewölben oder Eisen) aufgeführt werden; 
3) über dem Backofen muß, wenn die Decke nicht gewölbt ist, bis zu derselben ein 
mindestens zum Theil offener Raum von wenigstens 60 cm lichter Höhe vorhan- 
den sein; 
4) die Wände, au welche ein Backofen sich anlehnt, oder in welche derselbe eingreift, 
müssen in der Ausdehnung Feuermauern sein, daß ihre Schlußpfosten mindestens 
45 cm von dem Mauer-Körper des Backofens entfernt bleiben. Schließt eine 
Wand rechtwinkelig auf die Mauerseite des Backofens an, und befindet sich die 
Schüröffnung oder der Backofen selbst in einer Ecke, so muß alles Holzwerk in 
jener Wand mindestens 1,2 m von der Schür-Oeffnung abstehen; 
5) die Rauchzüge sind da, wo sie die Feuerwände durchdringen, mindestens 30 cm 
von hölzernen Verbandstücken (Pfetten, Balken 2c.) entfernt zu halten; 
6) zur Bedeckung der Backöfen an den Außenseiten von Gebäuden darf nur feuer- 
sicheres Material ohne Holzwerk verwendet werden; 
7) wird über einem Backofen eine Dörre angebracht, so muß, wenn nicht das ganze 
Gelaß gewölbt ist, der Dörrraum entweder überwölbt, oder mit gefälzten Stein- 
platten auf Pfeilern von unverbreunbarem Material überdeckt werden; 
8) wird ein Backofen im oberen Stockwerk eines Gebäudes angebracht, so muß der 
Boden des betreffenden Raumes entweder aus einer doppelten Lage, mindestens 
je 6 cm dicker Steinplatten, oder aus 2 Schichten gebrannter Steine von minde- 
stens der gleichen Dicke bestehen, welche in den Fugen überbindend und so zu 
legen sind, daß die obere Schichte unter die Feuerwände und den Backofen min- 
destens 3 cm tief eingreift. 
Wird jedoch der Backofen so weit vor das Haus hinaus gesetzt, daß sich vor 
der Schüröffnung noch ein Vorgelege von wenigstens 90 cm Tiefe bildet, so 
treten an die Stelle dieser Vorschrift folgende Bestimmungen: 
Der Boden des Vorgeleges ist wie der Backofen selbst (vergl. Ziff. 2) auf 
feuersichere Unterlage zu gründen. 
Im Uebrigen sind die Vorschriften von §. 6 in Betreff der Heizwinkel auch 
hier maßgebend. Eine Thüre ist jedoch nicht nothwendig, wenn das Vorgelege 
von einer Küche aus zugänglich ist.
	        
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