Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Bezüglich der Ausdehnung und Stärke der Feuerwände, an welche die Schmelzöfen 
gestellt werden, sowie der Entfernung der letzteren vom Holzwerk der Wände finden die 
für Kochherde geltenden Vorschriften Anwendung (vergl. §. 1 und §. 13 Abs. 3). 
F. 21. 
Löthöfen der Metallarbeiter müssen auf Unterlagen von Stein oder Eisen 
gestellt werden, welche nach allen Seiten um mindestens 30 cm über die Oefen vorstehen. 
Steinplatten können unmittelbar auf die hölzerne Werkbank oder sonst auf Holz gelegt 
werden, Eisenplatten sind dagegen von Holz durch niedere eiserne Füße zu isoliren. 
Um jeden Löthofen ist ein mindestens 15 cm breiter und 6cm hoch aufgebogener 
Kranz von Eisenblech anzubringen. 
S. 22. 
Herde, welche zur Erwärmung von Leim, Firniß und Lack dienen, müssen, 
wenn die Erwärmung über dem offenen Feuer geschieht, in einem feuerfesten, nach Art 
eines Vorkamins (§. 6) herzustellenden Raume untergebracht werden. 
§. 23. 
Stärkere Feuerungen als die vorgenannten dürfen nicht über hölzernen 
Gebälken angebracht werden. 
Hieher gehören namentlich die Essefeuer 
I. der Schmiede, Wendenmacher, Schlosser, Kupferschmiede, Feilenhauer, Zeugschmiede, 
Sporer und 
II. der Messerschmiede, Nagelschmiede, Silberarbeiter, Büchsenmacher und Gürtler. 
Bei Herstellung dieser Feuerungseinrichtungen ist weiter Folgendes zu beachten: 
1) Die Umfassungswände der Gelasse, in welchen dieselben aufgestellt werden, sind 
mindestens von ausgemauertem Fachwerk herzustellen und wie die Decken zu vergipsen. 
Die Schwellen der Fachwerkswände müssen entweder auf eine den Werkstätteboden 
wenigstens 30 cm überragende Fußmauer gestellt werden, oder es ist längs der Fach- 
werkswände ein Steinplattensockel von derselben Höhe anzubringen. 
2) Der Boden der Werkstätte ist mit feuersicherem Material zu belegen. 
Vor den Werkbänken kann jedoch die Anbringung eines hölzernen Bodens unter der 
Bedingung gestattet werden, daß derselbe in den Werkstätten der in Ziff. I. genannten 
Gewerbe nach jeder Richtung mindestens 3 m, und in den Werkstätten der in Ziff. II.
	        
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