Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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2) Die Heizung muß in einem geschlossenen feuerfesten Raume eingerichtet und der 
Feuerkanal (Dörrschlauch) mit mindestens 25 cm dicken Wänden in durchaus feuersicherer 
Weise aufgeführt werden. Wo derselbe nicht die feuerfeste Unterlage der Dörre durch- 
dringt, sondern seitwärts durch Gebälke geführt wird, muß er mindestens 35 cm von allem 
Holzwerk abstehen. 
3) Der Dampf der Malzdörre ist in einem den Vorschriften für den Kaminbau 
entsprechenden feuerfesten Schlauche abzuleiten, welcher an seinem untersten Theile mit 
einer jederzeit und sicher zu handhabenden eisernen Falle oder Schiebervorrichtung ver- 
sehen sein muß. 
4) Wird der zum Dörren des Malzes bestimmte Rauch offen durch das Malz geleitet, 
so sind Feuerstelle und Nauchzüge so anzulegen, daß von denselben kein Feuer zum Malz 
gelangen kann, auch sind die Rauchzüge in solcher Weite herzustellen, daß sie leicht gereinigt 
werden können. 
5) Geschieht dagegen das Dörren mittelst geschlossener Leitungen unter dem Dörr- 
boden, so müssen diese aus dichten eisernen Röhren bestehen, welche oben mit Gräten ver- 
sehen und auch im Uebrigen so eingerichtet sind, daß die vom Malz abfallenden Keime 
nicht darauf liegen bleiben und ihre vollständige Reinigung und Besichtigung leicht möglich sst. 
Zu dem letzteren Zwecke ist auch der Raum unter der Dörr-Fläche, in welchem die 
Röhrenleitung sich befindet, wenigstens 1,5 m hoch herzustellen. 
Die Röhren sind auf eine vom Nost der Feuerstelle aus gemessene Länge von Gm 
aus Gußeisen oder aus Eisenblech, von dem 1 um wenigstens 24 kg wiegt, auf die Länge 
von weiteren Gm aber aus Eisenblech, wovon 1 um wenigstens 15 kg wiegt und im 
Uebrigen aus Eisenblech anzufertigen, wovon 1 qm wenigstens 9 kg wiegt. 
Bei ihrer Einmündung in die Malzdörre müssen sie, insoweit sie vom Nost der 
Feuerstelle weniger als 1,75 m entfernt sind, mit einem Mauermantel umgeben, bis zu 
8,5 m Entfernung vom Noste aber mit dachförmigen Schutzdeckeln von Eisenblech in einigem 
Abstand von den Röhren überdeckt werden. Die einzelnen Theile der Röhrenleitung 
müssen wenigstens 4,5 cm ineinandergreifen, und mittelst Haften, Nieten oder Schrauben 
gegen das Auseinanderweichen gesichert werden, was namentlich in den bogenförmigen 
Windungen sorgfältig einzuhalten ist. Außerdem sind die Fugen mit Lehm sorgfältig zu 
verstreichen. Bei dem Austritt der Röhren aus dem Dörr-Gelaß ist eine leicht zu hand-
	        
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