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habende Klappe oder Schiebervorrichtung anzubringen, auch sind die Röhren in feuer-
sichere Verbindung mit dem Kamin zu bringen.
Thönerne Röhren sind verboten.
6) Werden eiserne Kaminröhren durch den Dörr-Raum hindurchgeführt, so müssen,
wenn diese Röhren von Gußeisen sind, die einzelnen Stücke derselben in den Fälzen
wenigstens 3 cm in einander greifen, während, wenn sie aus Eisenblech bestehen, der
Quadratmeter des letzteren wenigstens 9 kg wiegen muß. Auch müssen in beiden
Fällen, damit die Rauchableitungsröhren mindestens 30 cm von dem Malz entfernt
bleiben, die Dörrflächen bis zu diesem Abstand von den Röhren ausgeschnitten, und die
hiedurch entstehenden ringförmigen Oeffnungen mit einer mindestens 0,8 m hohen kegel-
förmigen Hülse von Sturzblech umgeben werden.
7) Die Flächen, auf welche das Malz zum Dörren aufgelegt wird, sind ganz aus
feuerbeständigem Material und auf feuersicheren Trägern herzustellen, und an den Um-
fassungswänden in feuersicherer Weise, namentlich mit Ausschluß hölzerner Leisten zu
befestigen.
Für Malzdörren mit anderer als der oben angegebenen Feuerungs= und Röhren-
Einrichtung sind die diesfalls erforderlichen besonderen Vorschriften im einzelnen Fall
zu geben.
§. 26
Für die Einrichtung von Hopfendörren finden die Vorschriften über den Bau
der Malzdörren (§. 25) analoge Anwendung.
§. 27.
Gleiches (§. 26) gilt auch für Waldsamen-Dörren (Waldsamen-Auskleng-
Austalten.
S. 28.
In Absicht auf die Bauart der Trockenräume für brenubare Stoffe ist
Folgendes zu beobachten:
Bei Trockenräumen mit Dampf= oder Heißwasserheizung bleibt die Ausführung der
Trocken-Einrichtung unter der Bedingung der pünktlichen Einhaltung der in den 8§. H
bis 11 dieser Verfügung gegebenen Vorschriften dem betreffenden Gewerbeunternehmer
überlassen.
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