Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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zugänglichen Stelle außerhalb des Gebäudes, außerdem aber an jeder Biegung erhalten. 
Die Breite dieser Oeffnungen muß unter allen Umständen der Lichtweite des Kamins 
gleichkommen. Die Höhe derselben darf nicht unter 35 cm betragen. Ihr Verschluß ist 
mit doppelten 4,5 cm von einander abstehenden eisernen Thürchen in Fälzen zu bewerk- 
stelligen. Letzteres hat auch da zu geschehen, wo in besteigbaren Kaminen Oeffnungen 
zum Reinigen oder Räuchern angebracht werden. 
Wo über und neben den Reinigungsöffnungen sich Holz näher befindet als 60 cm, 
ist dasselbe zu vergipsen, auch ist der Boden vor den Oeffnungen auf Kaminbreite und 
auf 45 cm Tiefe feuersicher zu verwahren. 
Kaminaufsätze sind sicher zu befestigen und der Reinigung zugänglich zu machen. 
. 48. 
Bei Kaminen, welche durch den First eines Gebäudes geführt werden, muß 
die Mündung des Kamins oder Kaminaufsatzes, wenn das Dach mit feuersicherem 
Material eingedeckt ist, mindestens 45 cm, wenn dies nicht der Fall ist, mindestens 90 cm 
über den First zu liegen kommen. 
Durchdringt das Kamin die Dachfläche, so muß es soweit erhöht werden, bis die 
Mündung von dieser wenigstens 1,5 m wagrecht gemessen, absteht. Ist die Dachfläche 
aber mit brennbarem Material bedeckt, so muß dieser Abstand mindestens 2,5 m betragen. 
Ebeuso sind Kamine, welche an der Außenseite der Gebäude angebracht werden, ent- 
weder bis zu einer Höhe von 45 beziehungsweise 90 cm über den First, oder aber bis 
zu einem wagrechten Abstand von 1,5 beziehungsweise 2,5 m von der Dachfläche hinauf- 
zuführen. 
Von einem naheliegenden hölzernen Gebäudetheil hat die Mündung stets 1,5 m ab- 
zustehen. 
Wird in Folge zu geringer Höhe eines Kamins die Nachbarschaft oder das Publi- 
kum belästigt, so kann eine weitere Erhöhung, als oben angeführt ist, vorgeschrieben, 
beziehungsweise eine solche Anlage verlangt werden, daß das Kamin dann, wenn gegrün- 
dete Beschwerde über den Rauch geführt werden sollte, um soviel, als nothwendig ist, er- 
höht werden kann. 
Auch kann insbesondere bei gewerblichen Feuerungen, wenn die Umstände dies recht- 
fertigen, die Anbringung einer rauchverzehrenden Vorrichtung verlangt werden.
	        
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