Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

Anlage I. 
Nach 
weisung 
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der 
Offiziere:) und Beamten im Ressort der Königlich Württembergischen Militär-Verwaltung, sowie 
der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militär- 
Fiskus als Drittschuldner im Sinne der 8§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende 
Nro. 
wem 
3. 
bei Pfändung. 
4. 
Bemerkungen. 
  
— 
Den Regimentskom- 
mandeuren, den Kom- 
mandeuren der selbst- 
ständigen (nicht regi- 
mentirten) Batail- 
lone, sowie den Kom- 
mandeuren der Land- 
wehrbezirkskomman- 
os. 
Der Militär-Inten- 1 
dantur des Armee- 
korps. 
  
  
  
A. des Diensteinkommens 
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden 
Offiziere und Beamten einschließlich der 
Sanitätsoffiziere des Pionierbataillons 
Nro. 13, sodann der aggregirten Offiziere, 
dagegen mit Ausschluß der Offiziere bei 
dem Pionierbataillon Nro. 13 und der 
à la suite der Truppentheile stehenden 
Offiziere. 
der Regimentskommandeure und der Kom- 
mandeure der selbstständigen (nicht regi- 
mentirten) Bataillone, 
  
Bei Pfändung des 
Dienst = Einkom- 
mens der bei dem 
Pionierbataillon 
Nro. 13 befind- 
lichen Offiziere 
hat die Zustellung 
andie Militär-In- 
tendantur des Ar- 
meekorps (s. A. II) 
und in Betreff der 
alasuite der Trup- 
pentheile stchenden 
Offiziere, soweit 
die Betreffenden 
nicht unter A. I 
Fehüren, an das 
egsministerium 
(s. A. II) zu er- 
folgen. 
1) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die 
Sanitätsoffiziere (Militärärzte) Kwearfffen. zeichnung,Offz
	        
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