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dem Kind oder Mündel selbst, wenn er das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat?. Diesen so Beschwerdeberechtigten steht auch die
weitere Beschwerde zu ($8$ 29 Abs. 4; 63), die aber nur auf Ver-
letzung des Gesetzes gestützt werden kann ($ 27). Eine Aende-
rung dieses Rechtszustandes bringt der $ 19 Abs. 1 des neuen
Staatsangehörigkeitsgesetzes, der von der Kommission und im
Reichstag selbst lebhaft bekämpft, aber unverändert angenommen
wurde; er lautet:
„Die Entlastung einer Person, die unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen
Vertreter® und nur mit Genehmigung des deutschen Vormund-
schaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwalt-
schaft die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerde-
gerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zu-
lässig. *
Zur Rechtfertigung dieser, wie schon erwähnt, in der Kom-
mission wie im Reichstag erfolglos angefochtenen Bestimmung
bemerkt die amtliche Begründung S. 26:
„Die deutsche Staatsangehörigkeit ist ein so wertvolles Gut
des Mündels, daß ihre Aufgabe nur durch sehr schwerwiegende
Gründe gerechtfertigt werden kann. Dabei kommen neben
den privatrechtlichen und wirtschaftlichen ganz besonders auch
im Interesse des Kindes liegt. Die Angelegenheit betrifft also die „Sorge
für die Person“ des Kindes oder Mündels ($$ 1631, 1800 BGB.); die ent-
gegengesetzte Ansicht von JosEr a. a. O. 8. 128 in der Anm. * ist nicht
aufrecht zu halten. — Der Verwaltungsbehörde steht das Beschwerderecht
aus $ 57 Z. 9 nicht zu; JOSEF, Anm. 2 Ba am Ende zu $ 20 und UNGER
in ZZP. 37, 430 Anm. 91 c am Ende,
5 Siehe Anm. 6.
® Hiernach steht dem Minderjährigen zwar nicht der Antrag auf Ge-
nehmigung der Entlassung, wohl aber die Beschwerde gegen die Versagung
(s. Anm. 5) zu. Das entspricht dem $ 1827 BGB., wonach der Minderjährige
nur das Recht hat, über den Antrag seines gesetzlichen Vertreters gehört
zu werden, Kommissionsbericht Staatsangehörigkeitsges. S. 49.