Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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dem Kind oder Mündel selbst, wenn er das vierzehnte Lebensjahr 
vollendet hat?. Diesen so Beschwerdeberechtigten steht auch die 
weitere Beschwerde zu ($8$ 29 Abs. 4; 63), die aber nur auf Ver- 
letzung des Gesetzes gestützt werden kann ($ 27). Eine Aende- 
rung dieses Rechtszustandes bringt der $ 19 Abs. 1 des neuen 
Staatsangehörigkeitsgesetzes, der von der Kommission und im 
Reichstag selbst lebhaft bekämpft, aber unverändert angenommen 
wurde; er lautet: 
„Die Entlastung einer Person, die unter elterlicher Gewalt 
oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen 
Vertreter® und nur mit Genehmigung des deutschen Vormund- 
schaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des 
Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwalt- 
schaft die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerde- 
gerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zu- 
lässig. * 
Zur Rechtfertigung dieser, wie schon erwähnt, in der Kom- 
mission wie im Reichstag erfolglos angefochtenen Bestimmung 
bemerkt die amtliche Begründung S. 26: 
„Die deutsche Staatsangehörigkeit ist ein so wertvolles Gut 
des Mündels, daß ihre Aufgabe nur durch sehr schwerwiegende 
Gründe gerechtfertigt werden kann. Dabei kommen neben 
den privatrechtlichen und wirtschaftlichen ganz besonders auch 
  
  
im Interesse des Kindes liegt. Die Angelegenheit betrifft also die „Sorge 
für die Person“ des Kindes oder Mündels ($$ 1631, 1800 BGB.); die ent- 
gegengesetzte Ansicht von JosEr a. a. O. 8. 128 in der Anm. * ist nicht 
aufrecht zu halten. — Der Verwaltungsbehörde steht das Beschwerderecht 
aus $ 57 Z. 9 nicht zu; JOSEF, Anm. 2 Ba am Ende zu $ 20 und UNGER 
in ZZP. 37, 430 Anm. 91 c am Ende, 
5 Siehe Anm. 6. 
® Hiernach steht dem Minderjährigen zwar nicht der Antrag auf Ge- 
nehmigung der Entlassung, wohl aber die Beschwerde gegen die Versagung 
(s. Anm. 5) zu. Das entspricht dem $ 1827 BGB., wonach der Minderjährige 
nur das Recht hat, über den Antrag seines gesetzlichen Vertreters gehört 
zu werden, Kommissionsbericht Staatsangehörigkeitsges. S. 49.
	        
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