Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Pfeunig. 
für die Dispensation incl. Abwägen, Kapschn, Papierumschlag und 
Signatur bis zu 10 Stück für jede Dosis berechnttet.. 4 
Für jede weitere Dosis wird berechntt 2 
Sind Wachskapseln vorgeschrieben oder ist deren Anwendung 
unumgänglich nothwendig, so wird obiger Satz um den fünften 
Theil erhöht; es müssen demnach z. B. 10 Stück solcher Pulver 
taxgirt werden mit . 48 
Für die Mengung eines groben Pulsers oder von species 
sammt Papierumschlag und Signaur . 10 
Bei Divisionen von groben Pulvern oder von species verden 
für Dispensation jedes einzelnen Pakets jeden Gewichts incl. Ab- 
wägen, Kapscl, Papicrumschlag und Signatur berechnet. 5 
Salben. 
Für Bereitung einer aus mebreren Beslandtheilen zusammen-- 
gesetzten Salbe, incl. etwa erforderlichen Zerreibens einzelner Be- 
standtheile oder der Anreibung von Pulvern mit Flüssigkeit, des 
Auflösens von Salzen oder Extracten, sowie nothwendigen Er- 
wärmens oder Zusammenschmelzenns . 20 
Für die Division, sowic für dic in mehrlacher. boss erkolgte 
Verabreichung ciner Salbe indl. des Einwickelns in Wachspapier 
jede Dosis.. gr 59 
Saturationen. 
Für dic Bercitung einer Saturation incl. der hicbei etwa er- 
forderlichen Auflösunggggen 20 
Suppositorien. 
Für die Bereitung eines Suppositorium incl. der Schmelzung, 
aller Wägungen, Dispensation und des nöthigen Wachspapieres 25 
Für jedes weitere Suppositorium. 5 
Wügungen. 
Jede einzelne Wägung oder Tropfenzählung, welche zur An- 
fertigung oder Dispensation einer zum innern oder äussern Ge- 
brauch bestimmten Arznei erlorderlich ist, wird mit 3 Pf. be- 
rechnet bis zum Iöchstbetrag ron 15
	        
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