Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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8. 27. 
Sind bei der zweiten Besichtigung noch keinerlei derartige Zeichen vorhanden, hat 
im Gegentheil der Körper ungewöhnlich lang Wärme beibehalten, ist die Todtenstarre 
gar nicht oder nur theilweise eingetreten, sind leichte Röthe der Wangen, frisches Aus- 
sehen des Gesichts, Glanz und Spannung der Augen zu beobachten, fehlt der Leichen- 
geruch, so hat eine baldige dritte Besichtigung zu erfolgen und ist bei weiterer Ver- 
zögerung des Eintritts der Verwesung ein Arzt zur Besichtigung herbeizurufen. Jeden- 
falls darf der Leichenschein erst ausgestellt werden, wenn der Leichenschauer sich von dem 
Vorhandensein sicherer Zeichen des wirklichen Todes überzeugt hat. 
IV. Veerdigung. 
§. 28. 
Hat sich der Leichenschauer in Gemäßheit des Vorstehenden von dem wirklich erfolgten 
Eintritt des Todes vollständig überzeugt, so hat er den Leichenschein (s. Anlage zur 
K. Verordnung vom 24. Januar 1882) genau und mit deutlicher Schrift auszufüllen 
und in den Fällen, in welchen er ausnahmsweise schon vor Ablauf von 48 Stunden nach 
dem Eintritt des Todes die Beerdigung nach Maßgabe der Bestimmungen des folgenden 
Paragraphen zuläßt, den Grund davon in dem Scheine anzugeben. Er hat sodann den 
letzteren den Betheiligten einzuhändigen, sein Register nach dem Befunde bei der zweiten 
Besichtigung zu ergänzen und den Tag sowie die Stunde, von welcher an die Beerdigung 
zugelassen ist, einzutragen. Zugleich hat er in der Rubrik „Bemerkungen“ den Grund 
anzugeben, falls die Beerdigung vor Ablauf von 48 Stunden nach eingetretenem Tode 
gestattet wurde. 
Vor Aushändigung des Leichenscheins hat der Leichenschauer, falls der Eintrag des 
Sterbefalles in das von dem Standesbeamten zu führende. Sterberegister noch nicht er- 
folgt ist, die — nach §. 8 Abs. 2 u. 3 der K. Verordnung vom 24. Januar 1882, be- 
treffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbniß, — zur Anzeige des 
Sterbefalles verpflichtete Person darauf aufmerksam zu machen, daß nach der Vorschrift 
im ersten Satze des §. 60 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 
und der Eheschliehung vom 6. Februar 1875 ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde
	        
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