54
keine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalls in das von dem Standesbeamten
zu führende Sterberegister stattfinden dürfe.
Im Falle eines nicht natürlichen Todes oder der Auffindung des Leichnams eines
Unbekannten darf der Leichenschauer den Leichenschein erst aushändigen, wenn ihm der
von der Staatsanwaltschaft, beziehungsweise dem Amtsrichter ausgestellte Beerdigungs-
schein (Strafprozeßordnung §. 157 Abs. 2) vorgewiesen worden ist.
§. 29.
Bei Festsetzung des Tages und der Stunde, von welcher an die Beerdigung statt-
finden darf, hat sich der Leichenschauer nach folgenden Bestimmungen zu richten.
1) Die Beerdigung darf in gewöhnlichen Fällen nach Ablauf von 48 Stunden seit
dem Eintritte des Todes vorgenommen werden, wenn der Leichenschauer sich von dem
Vorhandensein sicherer Zeichen des wirklich eingetretenen Todes überzeugt hat.
2) Ausnahmsweise darf der Leichenschauer schon vor Ablauf von 48 Stunden die
Beerdigung unter Ausstellung eines Leichenscheins zulassen:
a) wenn die Leiche vom Arzte geöffnet worden ist;
b) wenn die Verwesung der Leiche ungewöhnliche Fortschritte macht;
c) wenn eine in die Augen fallende Zerstörung solcher Körpertheile, ohne welche die
Fortsetzung des Lebens sich nicht denken läßt, jede Möglichkeit eines Scheintodes
ausschließt;
d) wenn eine ansteckende Krankheit, insbesondere Cholera oder Menschenpocken die
Ursache des Todes gewesen;
e.) wenn der Raum, in welchem die Leiche aufbewahrt wird, der Familie zum eigenen
Wohngebrauch, insbesondere für Kranke unentbehrlich ist.
In den Fällen 4 und e muß das Dasein der sicheren Zeichen des Todes von einem
öffentlich ermächtigten Arzt oder Wundarzt erster Abtheilung urkundlich bestätigt sein.
3) Vor Ablauf von 24 Stunden seit dem eingetretenen Tode ist mit Ausnahme der
oben unter Lit. a; b und c bezeichneten Fälle die Beerdigung unter keinen Umständen
statthaft.
4) In den oben unter Uit. b und d bezeichneten Fällen kann unter Umständen von
der Polizeibehörde angeordnet werden, daß die Beerdigung schon vors Ablauf von 48 Stunden