Contents: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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seiten der Krankenkasse in erster Linie das Krankengeld gegen- 
über. Dies gilt auch, wenn der Armenverband den Kranken in 
einem Krankenhaus untergebracht hat. Ein Hausgeld hat ın 
diesem Falle die Krankenkasse nicht zu leisten und es kann des- 
halb auch aus Hausgeld kein Ersatz genommen werden. Denn 
die Krankenkasse ihrerseits ist zur Krankenhauspflege überhaupt 
nicht verpflichtet. Auch noch andere Leistungen der Armenpflege 
und der Krankenkasse sind hier zu beachten. Gegenüber der 
Krankenkasse kann zunächst ein Anspruch auf Wochenhilfe, also 
auf Wochengeld, Schwangerngeld, Hebammendienste, ärztliche 
Behandlung und auf Stillgeld bestehen. Ist das Wochenbett und 
die Sehwangerschaft der Versicherten der Grund für die Unter- 
stützung, die der Armenverband ihr gewährt, so liegen insofern 
die Voraussetzungen für den Anspruch des Armenverbandes vor. 
Fälle dieser Art fallen unter Ziff. 3 des $ 1533 RVO. Letztere 
verweist alle unter sie fallenden Ersatzansprüche auf die Leistungen 
der Krankenkasse, die solchen Unterstützungen „entsprechen“. 
Bei der Abgrenzung der Leistungen ist nicht zu sehr ins einzelne 
zu gehen und zu teilen, da in der Fassung nicht von Leistungen. 
die einander im einzelnen entsprechen, die Rede ist, sondern nur 
im allgemeinen von entsprechenden Leistungen. Bei Krankengeld 
und ähnlichen Leistungen laufender Art, wie Wochengeld, Schwan- 
gerngeld gelten für die Abgrenzung des Ersatzanspruches und für 
das Maß des Zugriffes die Grundsätze der $$ 1506, 1507. Auch 
Krankengeld muß also in der Regel dem Versicherten zur Hälfte 
belassen werden. 
Nach alledem bezieht sich die Ziff. 2 des $ 1533 RVO. bei 
Krankenhauspflege nur auf die Kosten der Krankenhauspflege, 
also des Heilverfahrens; für die Verpflegung steht — selbst ın 
dringenden Fällen — lediglich das Krankengeld bis zur Hälfte 
des Grundlohnes zur Verfügung, falls die Krankenkasse die Kran- 
kenhauspflege nicht selbst zugestanden hat ($ 1533 Ziff. 3). 
C) Im folgenden kommen die Hauptfälle zur Darstellung,
	        
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