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seiten der Krankenkasse in erster Linie das Krankengeld gegen-
über. Dies gilt auch, wenn der Armenverband den Kranken in
einem Krankenhaus untergebracht hat. Ein Hausgeld hat ın
diesem Falle die Krankenkasse nicht zu leisten und es kann des-
halb auch aus Hausgeld kein Ersatz genommen werden. Denn
die Krankenkasse ihrerseits ist zur Krankenhauspflege überhaupt
nicht verpflichtet. Auch noch andere Leistungen der Armenpflege
und der Krankenkasse sind hier zu beachten. Gegenüber der
Krankenkasse kann zunächst ein Anspruch auf Wochenhilfe, also
auf Wochengeld, Schwangerngeld, Hebammendienste, ärztliche
Behandlung und auf Stillgeld bestehen. Ist das Wochenbett und
die Sehwangerschaft der Versicherten der Grund für die Unter-
stützung, die der Armenverband ihr gewährt, so liegen insofern
die Voraussetzungen für den Anspruch des Armenverbandes vor.
Fälle dieser Art fallen unter Ziff. 3 des $ 1533 RVO. Letztere
verweist alle unter sie fallenden Ersatzansprüche auf die Leistungen
der Krankenkasse, die solchen Unterstützungen „entsprechen“.
Bei der Abgrenzung der Leistungen ist nicht zu sehr ins einzelne
zu gehen und zu teilen, da in der Fassung nicht von Leistungen.
die einander im einzelnen entsprechen, die Rede ist, sondern nur
im allgemeinen von entsprechenden Leistungen. Bei Krankengeld
und ähnlichen Leistungen laufender Art, wie Wochengeld, Schwan-
gerngeld gelten für die Abgrenzung des Ersatzanspruches und für
das Maß des Zugriffes die Grundsätze der $$ 1506, 1507. Auch
Krankengeld muß also in der Regel dem Versicherten zur Hälfte
belassen werden.
Nach alledem bezieht sich die Ziff. 2 des $ 1533 RVO. bei
Krankenhauspflege nur auf die Kosten der Krankenhauspflege,
also des Heilverfahrens; für die Verpflegung steht — selbst ın
dringenden Fällen — lediglich das Krankengeld bis zur Hälfte
des Grundlohnes zur Verfügung, falls die Krankenkasse die Kran-
kenhauspflege nicht selbst zugestanden hat ($ 1533 Ziff. 3).
C) Im folgenden kommen die Hauptfälle zur Darstellung,