Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 10,541. 6. 257 
Ministerial-Entschließung vom 28. Juli 1833, die Wasenmeistereien 
und deren Grundbarkeits-Verhältnisse betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der Königlichen Regierung des Unterdonaukreises wird auf 
den Bericht vom 18. Mai v. J. unter Remission der Berichts- 
Beilagen folgende Entschließung ertheilt: 
Wenn auch die Befugniß zur Ausübung des Wasenmeisterei- 
Gewerbes und zum Bezuge der Wasengefälle, nachdem die neuere 
Gewerbs-Gesetzgebung in Mitte liegt, einem eigentlichen grund- 
baren Verbande nicht mehr unterworfen sehn kann, so darf den- 
noch nicht verkannt werden, daß die Wasenmeisterei an einzelnen 
Orten die Eigenschaft eines realen Gewerbsrechtes, wo sich diese 
als hergebracht nachweisen läßt, an sich tragen könne, wie diese 
im Generale vom 20. Juli 1829 Ziff. 4 anerkannt ist. 
Da mun die Verordnung vom 2. Dezember 1809 (Regie- 
rungsblatt von 1809 S. 1947) den Grundherren, welche im 
Besitze realer Gewerbsrechte sind, worüber diese, wie mit jepem 
Theile ihres Eigenthumes auf jede in dem Gesetze nicht unter- 
sagte Weise disponiren dürfen, den Fortbezug ihrer von dem 
Habre 1806 hergebrachten Laudemien zu sichern, beabsichtiget, 
so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß diese Bestimmungen 
auch auf jene Gutsbesitzer Anwendung zu finden haben, welche 
einem hiezu qualifizirten Individuum die Ausübung ihrer realen 
Wasenmessterli-Bezugniff e auf gesetzlich zulässige Weise überlassen. 
Von selbst versteht es sich jevoch hiebei, daß die polizeiliche 
Concessions-Verleihung vom Gutsherrn nicht ausgehen könne, 
daß vielmehr auf die Erwerber solcher Realrechte sowohl hin- 
sichtlich der Uebertragung als Ausübung derselben die Bestim- 
mungen des Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825 Art. IV. 
Ziffer 2 und 3 in Anwendung zu bringen seyen. « 
Im Falle daher gegen die Realität der für die Gutsherr- 
schaften zu Tettenweis, Pilham und Reichenbach angesprochenen 
asenmeisterei-Befugnisse, oder gegen die bereits im Jahre 1806 
begründete Laudemialerhebung erhebliche Bedenken nicht obwalten, 
ist zu Official = Einschreitungen gegen die genannten Gutsherr- 
schaften keine Veranlassung gegeben. 
München, den 28. Juli 1833. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht den übrigen k. Kreisregierungen diesseits des Rheins.
	        
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