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§. 2.
Die Arbeitshäuser haben die Bestimmung, die in denselben untergebrachten Per-
sonen durch strenge häusliche Zucht, durch Zwang zu geregelter Arbeit und durch Ein-
wirkung auf ihre sittliche Besserung an eine geordnete Thätigkeit zu gewöhnen und vor
dem Rückfall in einen strafbaren Lebenswandel zu bewahren.
Dieselben unterstehen der Aufsicht der Kreisregierung, in deren Kreis sie sich befinden.
8. 3.
Zum Zweck der Beschlußfassung der Kreisregierung (8. 1) hat das Oberamt, in
dessen Bezirk der Verurtheilte zur Zeit der Verurtheilung seinen Wohnsitz, oder in Er-
mangelung eines solchen, seinen ständigen Aufenthalt hat, wenn aber der Verurtheilte in
Württemberg weder Wohnsitz noch ständigen Aufenthalt hat, dasjenige Oberamt, in dessen
Bezirk das in erster Instanz erkennende Gericht seinen Sitz hat, sobald es von der Straf-
vollstreckungsbehörde Mittheilung über die erfolgte Ueberweisung einer Person an die
Landespolizeibehörde erhält, nach vorgängiger Information über die persönlichen Verhält-
nisse und über die Arbeitsfähigkeit des Verurtheilten (zu vergl. §. 5) und zutreffenden-
falls nach Vernehmung des Gemeinderaths des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts
mit möglichster Beschleunigung bei der vorgesetzten Kreisregierung den geeigneten Antrag
zu stellen.
Wird vom Oberamt die Einweisung des Verurtheilten in das Arbeitshaus bean-
tragt, so hat dasselbe zugleich die für die Tragung der Kosten der Unterbringung des
Einzuweisenden im Arbeitshaus maßgebenden thatsächlichen Verhältnisse (zu vergl. Art. 28
des Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz vom 17. April 1873 Reg. Blatt
S. 109), soweit dieselben ohne längeren Verzug ermittelt werden können, berichtlich dar-
zulegen.
F. 4.
Die Kreisregierung hat in der Regel vor der Entlassung des der Landespolizeibe-
hörde Ueberwiesenen aus der Strafhaft über die gegen denselben in Anwendung zu bringende
Maßregel Beschluß zu fassen, damit im Fall seiner Einweisung in ein Arbeitshaus die
Einlieferung in dasselbe in unmittelbarem Anschluß an die Erstehung der Strafhaft er-
folgen kann.
Ist unter besonderen Verhältnissen eine der Entlassung des Verurtheilten aus der
Strafhaft vorausgehende Beschlußfassung der Kreisregierung unterblieben, oder hat die