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seiner Ersparnisse (§. 30) und sein Eigenthum an Kleidungs= und sonstigen Vermögens-
stücken (zu vergl. jedoch §. 31), sowie ein Entlassungsschein und zutreffendenfalls die er-
forderlichen Reisepapiere übergeben. Uebersteigen die ihm auszufolgenden Baarmittel den
Reisebedarf, so steht es zum Ermessen des Verwalters, ob dem Entlassenen der gesammte
Betrag derselben ausgehändigt, oder nur die für die Reise erforderliche Summe über-
geben, der Rest aber dem Ortsvorsteher des Bestimmungsorts zur Ausfolgung an den
Entlassenen nach seinem Eintreffen daselbst übersendet werden will. Besitzt er nicht die
nöthigen Mittel, um die Kosten der Reise an seinen Bestimmungsort zu bestreiten, so
kann ihm, soweit die Mittel hiezu vorhanden sind, von dem Verwalter ein angemessener
Betrag aus der Anstaltskasse verabreicht werden.
§. 34.
Einem Eingewiesenen, dessen Entlassung vor dem Ablauf der zweijährigen Frist er-
folgt, auf welche er der Landespolizeibehörde überwiesen ist, wird vor seinem Abgang
unter mündlicher Erläuterung zu Protokoll eröffnet, daß er bei schlechter Führung die
Wiedereinweisung zu gewärtigen habe (zu vergl. §. 10 Abf. 2).
8. 36.
Kaun ein Eingewiesener, weil er beispielsweise in Untersuchungshaft zu verbringen
ist, nicht frei entlassen werden, so erfolgt seine Entlassung aus dem Arbeitshaus durch
Uebergabe an das Oberamt am Sitze des Arbeitshauses, welches das weiter Erforder-
liche einzuleiten hat.
8. 36.
Vorstehende Verfügung tritt an die Stelle der Ministerialverfügungen vom 9. De-
zember 1842 (Reg. Blatt S. 641), vom 15. April 1857 (Reg. Blatt S. 26) und vom
19. Januar 1872 (Reg. Blatt S. 19).
Stuttgart, den 2. Februar 1882. Hölder.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das
Jahr 1882. Vom 2. Februar 1882.
Nach Maßgabe der Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853,
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt (Reg. Blatt
S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abände-