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1875, betreffend eine neue Medizinaltaxe (Reg. Blatt S. 540), soweit dieselben sich nicht
auf die Thierärzte beziehen, außer Geltung.
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 17. März 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
Anlage.
Gebühren
der Nerzte, der Wundärzte zweiter Abtheilung und der Hebammen für
amtliche Verrichtungen und für Verrichtungen im amtlichen Muftrag.
A. Gebühren für Aerzte.
1. Für die Besichtigung und Oeffnung einer Leiche zu gerichtlichen Zwecken
einschließlich des Protokolls und vorläufigen Gutachtens jedem der beiden Aerzte:
a) bei weit vorgeschrittener Verwesung . 20 ,
b) bei sehr umständlicher anatomischer Ritersuhiig zi ihen besonders
mit Hilfe des Mikroskoss. 1 ,
¾h in den übrigen Fällen .. . 12MA.
2. Für eine Leichenbesichtigung und geichenöffnunge zu p olizeilichen Zwecken
sonmt Erfundbericht und Gutachten z#12 4.
3. Für die Besichtigung eines Leichnams, ausgegrabener oder aufgefundener Leichen-
theile zu gerichtlichen Zwecken sammt Protokoll und vorläufigem Gutachten:
a) bei weit vorgeschrittener Berwesung ot oder sebr groher Umstandlichteit der Unter-
suchung . ....10.-ä,
b) in den übrigen Fäleu ... 8—4.