Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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auf Grund der Art. 25 Ziff. 4, 32 Ziff. 5 und 51 ff. des Landes-Polizeistrafgesetzes 
zu treffen. 
§. 23. 
In den Geschäftslokalen der Pfandleiher muß an einer in die Augen fallenden Stelle 
ein gedrucktes Exemplar der gegenwärtigen Verfügung und eine gedruckte Zinstabelle zur 
Benützung aufgelegt oder ausgehängt sein. 
§. 24. 
Die Polizeibehörden haben die Beobachtung vorstehender Vorschristen genau zu über- 
wachen und zu diesem Zweck von Zeit zu Zeit unvermuthete Visitationen der Pfandleih- 
geschäfte vorzunehmen. Zuwiderhandlungen sind behufs der Strafeinschreitung und et- 
waiger Einleitung behufs Zurücknahme der Erlaubniß zum Gewerbebetrieb (§. 53 der 
Gewerbe-Ordnung) alsbald der zuständigen Behörde anzuzeigen. 
Die Pfandleiher haben die Polizeibehörden von ihren Geschäftsbüchern, Geschäfts- 
räumen und Magazinen Einsicht nehmen zu lassen und denselben auf Verlangen die vor- 
handenen Pfandgegenstände vorzuzeigen sowie jede auf den Geschäftsbetrieb bezügliche Aus- 
kunft zu ertheilen. 
§. 25. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Juni 1882 in Kraft. 
Am gleichen Tage treten die auf den Gewerbebetrieb der Pfandleiher und Rückkaufs- 
händler bezüglichen Bestimmungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
15. November 1877 (Reg. Blatt Seite 238) außer Wirksamkeit. 
Auf die Pfandleihgeschäfte, welche bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sind, findet 
die gegenwärtige Verfügung keine Anwendung; jedoch dürfen dieselben, soferne sie mit 
den Bestimmungen dieser Verfügung im Widerspruch stehen, nicht mehr verlängert werden. 
Stuttgart, den 15. März 1882. 
Hölder.
	        
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