102
Art. 2.
Die Notariatssporteln werden, soweit der Tarif nichts bestimmt, von derjenigen
Behörde angesetzt, welche das sportelpflichtige Geschäft vorgenommen, beziehungsweise ge-
prüft und solennisirt hat. ·
Dieselben werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, für die Staats-
kasse nach Maßgabe der im Verordnungswege zu gebenden näheren Vorschriften erhoben.
Hinsichtlich der Beschwerden über einen Notariatssportelansatz gilt der Art. 5 des
allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881 (Reg. Blatt S. 130).
Art. 3.
Die Sporteln sind zu entrichten, sobald das Geschäft, worauf das Gesetz die Sportel
legt, beendigt und der Sportelansatz den Pflichtigen eröffnet ist.
Art. 4.
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zu viel
bezahlter Sporteln verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Sporteln lauft vom Schlusse
des Kalenderjahres an, in welchem das sportelpflichtige Geschäft beendigt war, und wird
durch urkundliche Aufforderung zur Zahlung von Seiten einer Staatsbehörde unter-
brochen.
Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezahlter Sporteln lauft vom Tage
der geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei der
Behörde, welche die Sportel angesetzt oder erhoben hat, unterbrochen.
Auf die Rückforderung der nach der früheren Gesetzgebung zu viel bezahlten, sowie
auf die Nachforderung der nach derselben zu wenig bezahlten Sporteln sind die Bestim-
mungen des gegenwärtigen Gesetzes anzuwenden. Die Verjährungsfrist für die vor der
Verkündigung dieses Gesetzes bereits bezahlten oder verfallenen Sporteln lauft vom Tag
der Verkündigung desselben an.
Art. 5.
Dem Ansatz der nach dem Vermögen zu bemessenden Notariatssporteln wird, soweit
in dem Gesetz keine Ausnahmen bestimmt sind, das Aktivvermögen nach seinem gemeinen
Werthe ohne Abzug der Schulden zu Grunde gelegt.