Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Art. 13. 
Lehen-, Stamm= und Familienfideikommißgüter sind, wenn sie ungetheilt auf den 
neuen Inhaber übergehen, in die Inventare nicht aufzunehmen, unterliegen aber der 
Kognitionssportel. 
Wenn dergleichen Güter zur Vertheilung kommen, oder wenn hinsichtlich derselben 
wegen besonderer Verhältnisse, z. B. wegen der Ausscheidung des Lehens-, Stamm= oder 
Fideikommißvermögens vom Allodialvermögen, wegen Ausscheidung und Befriedigung der 
Stammguts= und Allodialgläubiger, wegen des Ersatzes von Meliorationen u. s. w. eine 
Inventarisation durch die Theilungsbehörde nothwendig wird, so ist die ordentliche Thei- 
lungssportel nach dem Werth der zur Vertheilung kommenden Güter, beziehungsweise der 
hienach in das Inventar aufgenommenen Gegenstände anzusetzen. 
Für die Berechnung des hienach zu besportelnden Vermögens sind die Grundsätze 
des Art. 8 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes, betreffend die Erbschafts= und Schenkungssteuer, 
vom 24. März 1881 (Reg. Blatt S. 117 f.) maßgebend. 
Art. 14. 
Wenn bei einem öffentlich errichteten, mit Vermögensaufnahme verbundenen Nota- 
riatsgeschäfte die Junventarisation ohne Mitwirkung des Notars durch die Betheilig- 
ten selbst oder durch das Waisengericht oder durch beeidigte Schätzer vorgenommen worden 
ist, so werden von der aus dem ganzen Vermögen (Art. 5) zu berechnenden ordentlichen 
Sportel drei Zehntheile derjenigen Sportel in Abzug gebracht, welche nach dem Tarif 
von der in der genaunten Weise inventarisirten Vermögenssumme an sich und ohne Rück- 
sicht auf etwaiges weiteres Vermögen anzusetzen wäre. 
Art. 15. 
Wenn Inventur= und Theilungsgeschäfte, welche der Notar zu besorgen hat, durch 
Verschuldung der Parteien oder Dritter nicht zum Vollzug kommen, so sind die Schuld- 
haften verpflichtet, dem Notar die Reisekosten und die Diäten nach dem bestehenden Re- 
gulativ zu vergüten, worüber jedoch jedesmal das vorgesetzte Amtsgericht zu erkennen hat. 
Diese Vorschrift findet auch auf die Geschäfte der Exemten entsprechende Anwendung 
mit der Maßgabe, daß die Theilungsbehörde über die Statthaftigkeit der Kostenanrechnung 
zu erkennen hat.
	        
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