Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

12 
Derfugnng der Ministerien der Inustiz und des Innern, betreffend eiue Ergünzung der gemeinscthaftlichen 
Versüsung dieser Ministerieu vom 28. Inni 1839 bezüglich der Handhabung des für die todte and 
bestehenden Verbots des Gñtererwerbs and die Ertheilung der Dispensatien von diesem Verbol. 
Vom 1. März 1883. 
An der Stelle der in Ziffer 1 der Verfügung vom 28. Juni 1859, betreffend die 
Handhabung des für die todte Hand bestehenden Verbots des Gütererwerbs und die 
Ertheilung der Dispensation von diesem Verbote (Reg. Blatt S. 114), getroffenen Aus- 
nahmebestimmung hinsichtlich des Selbstankaufs der Unterpfänder im Falle des Art. 25 
des Gesetzes vom 13. November 1855 wird, nachdem der genannte Artikel durch Art. 34 
des Gesetzes, betreffend die Ausführung der Reichscivilprozeßordnung, vom 18. August 1879 
außer Wirksamteit gesetzt worden ist, Nachstehendes verfügt: 
In Fällen, wo für die todte Hand als Pfandgläubigerin, zu deren voller Befrie- 
digung der bei dem ersten Aufstreich erzielte Erlös nicht hinreicht, das Unter- 
pfand gemäß Art. 16 des Gesetzes vom 18. August 1879, betreffend die Zwangs- 
vollstreckung in unbewegliches Vermögen (Reg. Blatt S. 191), angekauft wird, ist 
diese Gütererwerbung ohne Dispensation gestattet. 
Stuttgart, den 1. März 1883. 
Faber. Hölder. 
Ged uckt bei G. Hassel brint (6hr. Scheufet9).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.