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(Zu Artikel 20.)
S. 18.
Die Sportelermäßigung der Ziffer 3 des Art. 20 tritt auch dann ein, wenn zwar
mehrere Erben vorhanden sind, aber die Erbschaft nur von einem Erben erworben wird.
Dieselbe ist ferner nicht ausgeschlossen, wenn der Einweisung des einzigen Erben in den
inventirten Nachlaß aus besondern Gründen eine Berechnung von Sonderguts= oder
von Pflichttheilsansprüchen vorausgeht.
(Zu Artitel 23.)
§. 19.
Wird nach Einleitung des Verfahrens vor der Theilungsbehörde schließlich doch das
Konkursverfahren eröffnet, so ist von der Theilungsbehörde eine Sportel nicht anzusetzen,
da die Konkursgebühr erhoben wird.
(Zu Artikel 26.)
S. 20.
Hinsichtlich des Sportelansatzes bei einer anläßlich einer Eventualtheilung vorge-
nommenen Vermögensübergabe, welche nicht in der Form eines Kaufvertrags vor sich
geht, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1) Findet die Vermögensübergabe erst nach vollständig beendigter und vollzogener
Eventualtheilung statt, so ist für die Vermögensübergabe die Realtheilungssportel
anzusetzen.
2) Wird die Vermögensübergabe mit der Eventnualtheilung in einem Akte vorge-
nommen und bildet das ganze zum Behuf der Eventualtheilung ausgenommene Vermögen
zugleich den Gegenstand der Vermögensübergabe, so wird lediglich die Realtheilungssportel
von dem ganzen Vermögen angesetzt.
3) Wird dagegen im Falle der Ziffer 2 nur ein Theil des inventirten Vermögens
übergeben, so wird zwar von dem ganzen Vermögen die Realtheilungssportel berechnet
und diese auf die übergebenen und auf die vorbehaltenen Vermögenstheile verhältniß-
mäßig ausgetheilt, sofort aber nur die auf das übergebene Vermögen entfallende Sportel
ganz, von der das vorbehaltene Vermögen treffenden Sportel nur Votel (die Inven-
tursportel) angesetzt.