Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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satz, der die erwünschten Pflichten und Rechte der Untertanen 
als Rechtsfolgen an den Tatbestand einer staatlichen Willens- 
äußerung knüpft, wenn er den Staatsakt im bewußten Gegen- 
satz zum Rechtsgeschäfte der Privaten aus ‚eigener Kraft“ 
und nicht aus der Rechtsordnung heraus wirken läßt, so 
sieht er sich doch auffallenderweise zu einer wesentlichen Ein- 
schränkung genötigt. Obgleich er diese „Wirkung aus eigener 
Kraft‘‘ aus dem Wesen der exekutiven Staatsgewalt als solcher 
ableitet, der ebenso wie der Rechtsordnung — dem ‚,‚Gesetz““ 
(offenbar im materiellen Sinne) sagt Otto Mayer — zustehe, 
„in obrigkeitlicher Weise dem Untertanen gegenüber zu be- 
stimmen, was für ihn im Einzelfalle Rechtens sein soll‘, so muß 
er doch jene Aeußerung der exekutiven Staatsgewalt, die man 
als Urteil bezeichnet, selbst ausnehmen und sein Dogma 
eigentlich auf den Verwaltungsakt, die zweite der beiden 
typischen Erscheinungsformen, in denen der obrigkeitliche Wille 
der Staatsperson sich äußert, beschränken. Denn das Urteil, 
das sind Otto Mayers eigene Worte, „gründet sich stets 
auf das Gesetz, das es auf den Einzelfallin Anwendung bringt‘“ %. 
Das richterliche Urteil, das auch nach Otto Mayer die obrigkeit- 
liche Gewalt in eminentester Weise zum Ausdruck bringt, ja im 
Grunde genommen nach Otto Mayers Konstruktion noch in 
höherem Maße als der Verwaltungsakt den obrigkeitlichen 
Charakter der Staatsgewalt manifestiert, da es in der Stufen- 
folge: Rechtsgeschäft, Verwaltungsakt, Urteil, an oberster Stelle 
steht, dieses Urteil hat nicht die Fähigkeit, aus eigener 
Kraft, d. h. ohne Rechtssatz dem Untertanen gegenüber zu 
bestimmen, was für ihn im Einzelfalle Rechtens ist, denn es 
bringt ja nur den Rechtssatz auf den Einzelfall zur Anwendung! 
Der Verwaltungsakt aber soll — mit einer später zu berück- 
sichtigenden Ausnahme — diese Fähigkeit haben. Für den 
A.a. ©. 8. 97. 
 
	        
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