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Rechnung beizufügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu ver-
sehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer
besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben;
Als neuer Paragraph tritt zwischen F§. 16 und §. 17
S. 16 a.
Zur Beförderung gegen die Drucksachentoxe bedingt zugelassene Schriftstücke.
1 Gegen die für Drucksachen im 8. 16 Abs. VIII festgesetzte ermäßigte Taxe können
ferner befördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromographs, oder
mittels eines ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf mecha-
nischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffen-
heit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
II Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im Uebrigen die
Bestimmungen des §. 16 Abs. IV, V und VI Anwendung finden, muß unter der Auf-
schrift bestimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden
Exemplaren am Postschalter erfolgen.
III Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs u. s. w.
keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, sei es, daß diese Zusätze
handschriftlich nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten 2c. Zetteln beigefügt oder ein-
geklebt sind.
IV Hektographien 2rc., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht
genügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Porto-
ermäßigung ausgeschlossen.
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6. In §F. 18, „Postanweisungen“ betreffend, erhält der Absatz II folgende
Fassung:
II Formulare zu Postanweisungen können bei allen Postanstalten zum Stempelwerth
derselben bezogen werden. Deu Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung her-
gestellte Formulare zu Postanweisungen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch
frei, die Ausfüllung des Adreßraumes und des Abschnitts der von der Post bezogenen
Formulare ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.