Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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M 23. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 2. Oktober 1883. 
Inhaklt. 
Berfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der NRebe nicht gehörigen Pflänz= 
ge. Vom 16. September 1883. — Bekanntmachung des Ministertums des Innern, betrefsend die Aichung 
selbstthätiger Registrirwagen. Vom 20. September 1883. 
  
  
Verfügnng des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Ansfuhr der zur Malegorie der Rebe nicht gehrigen Pllänzlinge. 
Vom 15. September 1883. 
Unter Bezugnahme auf §. 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli 1883, betref- 
fend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein= und Gartenbaues (Reichsgesetzblatt S. 153) und unter Hinweisung auf die 
Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 12. Juli 1883, betreffend die Einfuhr und 
die Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein= und Gartenbaues 
(Reg. Blatt S. 185) und vom 23. Juli 1883, betreffend die Ausfuhr der zur Kate- 
gorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge (Reg. Blatt S. 198) wird hiedurch Nachstehendes 
verfügt: 
1) Die bei der Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen, aus Pflanzschulen, 
Gärten oder Gewächshäusern stammenden Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien 
aus Württemberg in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention bethei- 
ligten Staaten gemäß der Vorschrift in §. 4 Ziff. 3 der Kaiserlichen Verordnung vom
	        
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