Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

(Nackeite.) 
Der Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im Umherziehen und ausschließlich für Rechnung der 
vorgedachten FimMn berechtigt, Waaren bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren 
produziren, oder in offenen Verkaufsstellen aufzukaufen und Waarenbestellungen bei Kaufleuten oder Per- 
sonen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufzusuchen. Er darf 
nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. 
Er ist verpflichtet, die Karte während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, 
auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen, und sofern er hierzu nicht im Stande 
m anepn Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Karte einzustellen. Er darf dieselbe Anderen 
nicht überlassen. 
Formular A'’ für Inländer und 
Ausländer in den Fällen des §. 55 
Ziffer 4 der Gewerbeordnung. 
  
LSeite 1 des Formulars.] 
A. Nur für das Jahr 18 M. 
Nur für die Zeit vom bis 
  
  
Nur für folgende Tage: 
Wandergewerbeschein 
gültig, vorbehaltlich der Entrichtung der Landessteuern, zunächst nur 
für den Bezirk "Q 
für andere Bezirke erst, wenn er darauf ausgedehnt ist. 
wohnhaft zu 
, ist befugt, unter Mitführung 
der umstehend bezeichneten Personen, 
, den 18 
  
  
  
Die Formulare A, B. C werben in Buchform ausgefertigt, Formular A auf gelbem, B auf grauem, C ouf 
rothem Papier. Der vorstehende Abdruck dieser Formulare ist nur für den Wortlaut maßgebend. 
 
	        
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