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Wegen des Sportelansatzes siehe Nr. 55 des Sporteltarifs vom 24. März 1881.
Wegen der Borschriften über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vergl. §. 30.
Wegen der Stellvertretung im Betrieb des Pfandleihgewerbes siehe 5. 47.
8. 26.
Bezüglich des Handels mit Giften bleiben die Vorschriften der Min. Verf. vom 12. Jannar
1876 betr. den Verkauf, die Aufbewahrung, Versendung und Verwendung von Giften (Reg. Bl. S. 21)
in Geltung.
Bezüglich des Betriebes des Markscheidergewerbes gelten die Bestimmungen der K. Verordnung
vom 4. November 18675 (Reg. Bl. S. 587).
Zu §. 35 der Gew.O.
8. 27.
Zur Untersagung des Betriebs der in 8. 356 der Gew.O. bezeichneten Gewerbe sind die Ober-
ämter zuständig. "
Die in Abs. 4 dieses Paragraphen neben der in §. 14 der Gew.O. angeordneten Anzeige noch
weiter vorgeschriebenen besondern Anzeigen von Eröffnung des Gewerbebetriebs sind dem Oberamt zu er-
statten und dem Ortsvorsteher behufs Vorlage an ersteres zu übergeben.
Mit dieser Anzeige hat der Ortsvorsteher dem Oberamt eine Aeußerung des Gemeinderaths
darüber vorzulegen, ob Thatsachen vorliegen, welche zu Untersagung des Gewerbebetriebs wegen Unzuver-
lässigkeit des Gewerbtreibenden Anlaß geben. Insbesondere sind etwaige Bestrafungen desselben anzugeben.
Wenn schon das bisherige Verhalten des Gewerbtreibenden insbesondere Bestrafungen desselben
zur Genüge dessen Unzuverlässigkeit für den betreffenden Geschäftsbetrieb darthun, so ist sofort das Ver-
fahren wegen Untersagung des Betriebs einzuleiten.
Hinsichtlich der Sporteln bei Untersagung des Betriebs siehe Nr. 79 Z. 2 des Sporteltarifs
vom 24. März 1881.
§. 28.
Wenn von Gerichten oder anderen Behörden an die Oberämter Anträge gelangen, Personen,
welche sich gewerbsmäßig mit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzu-
nehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze befassen (sog.
Winkeladvokaten, Entenmaier und dergl.), diesen Gewerbebetrieb zu untersagen, so sind diese Anträge jedes-
mal in genaue Erörterung zu ziehen und die betreffenden Behörden um Mittheilung der bezüglichen Akten
und nähere Aeußerung üÜber die in der Sache den betreffenden Personen zur Last fallende Handlungsweise
und die hienach veranlaßte Maßnahme zu ersuchen.
Ebenso sind auch dann, wenn beachtenswerthe Anzeigen von Privaten oder Anzeigen der Orts-
behörden oder Polizeibediensteten vorliegen, welche ein Einschreiten gegen solche Geschäftsleute begründen
können, diejenigen Behörden, bei welchen die fraglichen Geschäfte anhüngig waren, um bezügliche Mitthei-
lung und Aeußerung anzugehen.