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Wenn nach dem Sachverhalt die Zurücknahme der Legitimationskarte veranlaßt würe, diese aber
von einer Behörde eines ausländischen Vertragsstaats (§. 40) ausgestellt ist, so ist dem betreffenden Reisen-
den der fernere Geschäftsbetrieb zu untersagen und für den Fall der Nichtbeachtung dieser Untersagung
die Ausweisung aus dem Landesgebiet anzudrohen und zu vollziehen.
8. 45.
Denjenigen Personen, welche in Württemberg ein stehendes Gewerbe betreiben und für dasselbe
Steuer entrichten, ist hierüber von dem Ortsvorsteher der Gemeinde, wo sie ihre gewerbliche Niederlassung
haben, auch außer den Fällen des J. 42, ein Zeugniß auszustellen, wenn sie dies behufs der Zulassung
zum Geschäftsbetrieb in ausländischen Staaten beantragen. Dieses Zeugniß ist auf Antrag vom Oberamt
zu beglaubigen.
Zu 88. 45—47 der Gew.O.
8. 46.
Wenn ein Gewerbe, zu dessen Beirieb eine Konzession, Erlaubniß, Genehmigung u. dergl. erfor-
derlich ist, nicht blos vorübergehend auf kurze Zeit durch einen Stellvertreter ausgeübt werden will, so hat
der Gewerbtreibende oder in den Fällen des J. 46 der Gew.O. derjenige, für dessen Rechnung das Ge-
werbe betrieben wird, bezw. dessen gesetzlicher Vertreter durch Vermittlung des Ortsvorstehers dem Oberamt
unter Angabe der Person des Stellvertreters hievon Anzeige zu erfiatten.
Der Ortsvorsteher hat die Anzeige dem Oberamt mit einer Aeußerung darüber vorzulegen, ob
der Stellvertreter den für das betreffende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügt.
Wenn die Anzeige unterblieben ist, so hat der Ortsvorsteher, sobald er von der Stellvertretung
Kenntniß erhalten hat, den Gewerbtreibenden zur nachtröglichen Erstattung der Anzeige anzuhalten und
im Weigerungsfalle das Oberamt zu benachrichtigen.
Das Oberamt hat in jedem Falle darüber zu kognosziren, ob der aufgestellte Stellvertreter den
für das betreffende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügt, und verneinenden Falls dem Gewerb-
treibenden die Ausübung des Gewerbs durch diesen Stellvertreter sowie dem letzteren die stellvertretungs-
weise Ausübung des Gewerbes zu untersagen und erforderlichen Falls dieselbe polizeilich zu verhindern.
Gegen diese oberamtlichen Verfügungen greift nur das allgemeine Beschwerderecht Plag.
Von der Zulassung eines Stellvertreters bei Wirthschaftsgewerben ist dem Kameralamt Mitthei-
lung zu machen.
g. 47.
Die Ausũbung des Pfandleihgewerbes durch einen Stellvertreter ist nach 8. 17 der Gew. O. nur
mit Genehmigung des Oberamts zulässig. Der Pfandleiher hat daher durch Vermittlung des OCrtsvor-
stehers, bevor er einen Stellvertreter aufstellt, die Entscheidung des Oberamis darüber nachzusuchen, ob
und in wie weit eine Stellvertretung zugelassen, und ob die Person des bestimmten Stellvertreters nicht
beanstandet wird.
Wenn gegen die Persönlichleit des Stellvertreters keine Bedenken bestehen, so ist die Erlaubniß
zur Auslbung des Pfandleihgewerbes durch denselben in der Negel nicht zu versagen.