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g. 51.
Zu §. 51 der Gew.O.
Zu Untersagung der ferneren Benützung gewerblicher Anlagen sind in erster Instanz die Kreis-
regierungen und in zweiter Instanz das Ministerium des Innern zuständig.
Ein Antrag auf Einstellung des Betriebs ist an das Oberamt, in dessen Bezirk die beanstandete
Anlage sich befindet, zu richten. Dasselbe hat eine nähere Erörterung der Sache einzuleiten, um festzustellen,
ob und in welchem Umfange durch den Betrieb der Anlage Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl
entstehen. Hiebei ist die Behörde an die Anträge der Betheiligten nicht gebunden.
Nach dem Abschlusse der Erörterung, welche in der Regel in einer mündlichen Verhandlung zu
geschehen hat, sind die Akten mit gutächtlicher Aeußerung des Oberamts der Kreisregierung vorzulegen.
Das Verfahren behufs Entscheidung über den Antrag auf Untersagung der Benützung gewerb-
licher Anlagen ist durch §. 5 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873 (Neg. Bl. S. 251) geregelt.
Nachdem die Entscheidung, durch welche die fernere Benützung der Anlage untersagt wird, rechts-
traftig geworden ist, kann die Einstellung des Betriebs polizeilich erzwungen werden.
g. 52.
Zu g8. 53 und 54 der Gew.O.
Die Zuständigkeit und das Verfahren in den Fällen der §§. 53 und 54 der Gew.O. ist theils
durch Art. 14, 60 u. fg. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Neg. Bl.
S. 493), theils durch §. 8 der K. Verordnung vom 19. Juni 1878 (Neg. Bl. S. 251) geregelt.
Diese Bestimmungen finden auch auf die Untersagung des Gewerbebetriebs in den Fällen des
#§. 53 Abs. 3 der Gew.O., die Bestimmungen des §. 8 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873 auch
auf die Zurücknahme der Erlaubniß zu dem in F. 38 a der Gew.O. bezeichneten Gewerbebetrieb Anwen-
dung. (Vergl. auch §. 32 gegenwärtiger Verfügung).
Vor der Zurücknahme der Approbation eines Arztes, Zahnarztes, Thierarztes oder Apothekers
oder der Entziehung der Befugniß zum Betrieb des Hebammengewerbes ist eine Aeußerung des K. Medizinal-
kollegiums einzuholen.
Zu Titel III der Gewerbeordnung.
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Zu §. 55 der Gew.O.
g. 53.
Die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde, gemäß 3. 55 Abs. 1 der Gew.O. durch
besondere Anordnung die nächste Umgebung eines Gemeindebezirks für die Anwendung der Bestimmungen
des Titels III der Gew.O. diesem Gemeindebezirk gleichzustellen, kommt den Oberämtern zu.
Ueber die Erlassung einer solchen Anordmung und deren Begrenzung sind die Gemeindekollegien
der betheiligten Gemeinden gutächtlich zu vernehmen.
Die Erlassung einer solchen Anordnung ist dann als gerechtfertigt zu betrachten, wenn die in
Betracht kommende nächste Umgebung eines Orts zwar einem besonderen Gemeindebezirk angehört, aber