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wegen ihrer geringen räumlichen Entfsernung und des mit diesem Ort stattfindenden lebhaften Verkehrs
in wirthschaftlicher Beziehung mit diesem so eng verbunden ist, oder wenn die Grenzen der betheiligten
Gemeindebezirke so im Gemenge liegen, daß die Anwendung der Bestimmungen über den Gewerbebetrieb
im Umherziehen auf den in §. 55 Ziff. 1—4 der Gew.O. bezeichneten gewerblichen Verkehr zwischen
dem fraglichen Ort und der nächsten Umgebung desselben mit Unzuträglichkeiten verbunden ist.
In der erlassenen Anordnung ist diejenige Umgebung des Orts, welche dem Gemeindebezirk des-
selben gleichgestellt wird, genau zu bezeichnen. Die erlassene Anordnung ist in der für die Verkündung
ortspolizeilicher Vorschriften vorgeschriebenen Weise (Min. Verf. vom 9. Jan. 1872 Neg. Bl. S. 16) in
den betheiligten Gemeinden bekannt zu machen.
g. 54.
Zu §. 56 der Gew.O.
Bezüglich der Ertheilung der Erlaubniß zum Feilbieten von geistigen Getränken nach §. 56 Abs. 2
Z. 1 der Gew.O. sind die Vorschriften in 3z. 19 und §. 70 gegenwärtiger Verfügung zu beachien.
Die Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses gemäß §. 56 Abs. 4 der Gew.O.
sowie etwaiger Aenderungen und Ergänzungen desselben komm dem Oberamt des Wohnorts des Ge-
werbetreibenden zu.
Der Gewerbetreibende hat das Druckschriftenverzeichniß, dessen Genehmigung er nachsucht, in zwei
gleichlautenden Exemplaren dem Oberamt vorzulegen.
Bei Prüfung des vorgelegten Verzeichnisses ist nicht ausschließlich auf den Titel und die In-
haltsangabe der aufgenommenen Schriften zu sehen.
Wenn einzelne der in das Verzeichniß ausgenommenen Schriften 2c. Anlaß zu Beanstandung
geben, so ist dem Gewerbtreibenden zunächst unter Bezeichnung dieser Bedenken die Vorlage eines diese
Schriften u. s. w. nicht enthaltenden Verzeichnisses anheimzugeben. Ist der Gewerbtreibende hiezu nicht
bereit, so ist die Genehmigung des Verzeichnisses gemäß §. 63 Abs. 1 der Gew.O. mittelst schriftlichen
Bescheids unter Angabe der Gründe zu versagen.
Die Genehmigung des Verzeichnisses ist unmittelbar am Schluß desselben unter Bezeichnung der
Zahl der aufgenommenen Schriften beizusetzen und mit dem Siegel und der Unterschrift des Oberamts
zu versehen. Das Duplikat des genehmigten Verzeichnisses ist bei den oberamtlichen Akten zu behalten.
Die Polizeibediensteten und Landjäger sind anzuweisen, von Zeit zu Zeit darüber Kontrole zu
führen, ob die Hausirer mit Druckschriften u. s. w. nicht unerlaubt andere als die in dem genehmigten
Verzeichniß aufgenommenen Schriften u. s. w. mit sich führen.
g. 55.
Zu §. 56 a der Gew.O.
Zu Zu- 1 des 3. 56 a der Gew.O. ist zu beachten, daß unter das Verbot dieser Gesetzesbe-
stimmung auch der Gewerbebetrieb derjenigen nicht approbirten Personen fällt, welche von Ort zu Ort reisend
sich daselbst vorübergehend aufhalten und in öffentlichen Blättern ihre Hilfe zu Heilung von Krankheiten
anbieten. Die Polizeibehörden haben derartige Ankündigungen in den öffentlichen Blättern zu untersagen.