bezahlen haben, darf von den Oberämtern der Wandergewerbeschein für einen in Württemberg wander-
gewerbesteuerpflichtigen Gewerbebetrieb nur dann verabfolgt werden, wenn sie sich durch ein Zeugniß des
Ortsvorstehers oder des Vorstandes der Bezirksschätzungskommission darüber ausgewiesen haben, daß sie in
die Ortsgewerbekataster bezw. Gewerbeverzeichnisse als Wandergewerbemeibende ausgenommen sind, sowie
darüber, daß sie mit keiner Wandergewerbesteuer im Rückstande sind, (Art. 93 Z. 1 des Gesetzes vom
28. April 1873, Reg. Bl. S. 167).
Diese Personen bedürfen eines besonderen Gewerbesteuerscheins nicht; derselbe wird ersetzt durch
eine Beurkundung der den Wandergewerbeschein ausstellenden Behörde über die Veranlagung zur Wander-
gewerbesteuer auf den für die Einträge hinsichtlich der Besteuerung besonders bestimmten Seiten des
Wandergewerbescheins.
Allen anderen Personen, welche innerhalb Württembergs ein der Wandergewerbesteuer unter-
liegendes Gewerbe im Umherzichen betreiben wollen, darf von den Oberämtern ein Wandergewerbeschein
nicht ertheilt oder auf den Bezirk ausgedehnt werden, bevor sie sich durch einen Gewerbesteuerschein des
zuständigen Württembergischen Orts= oder Bezirkssteueramts über die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur
Entrichtung der Staats-, Amiskörperschafts= und Gemeindesteuern ausgewiesen haben. Jedoch ist solchen
Personen, wenn sie die Ertheilung des Wandergewerbescheins beantragen, bevor sie im Besitz des Gewerbe-
steuerscheins sind, auf ihren Antrag oder auf Wunsch der betreffenden Steuerbehörde vor Lösung des letzteren
darüber schriftlicher Bescheid zu geben, ob ihnen nach Beibringung des Gewerbesteuerscheins der Wander-
gewerbeschein werde ertheilt werden. Verneinenden Falls ist sogleich der versagende Bescheid auszufertigen.
Bei Ertheilung von Wandergewerbescheinen für die unter §. 55 J. 4 der Gew.O. fallenden
accisepflichtigen Betriebe sind die Empfänger darüber zu belehren, daß sie sich in jeder Gemeinde vor
Beginn ihres Gewerbebetriebs, nachdem sie die zufolge S. 60 a der Gew.O. erforderliche Erlaubniß des
Ortsvorstehers erhalten haben, wegen Erfüllung der Accisepflicht bei dem Ortssteuerbeamten (Acciser) zu
melden haben. Ueber die geschehene Belehrung ist im Wandergewerbeschein Vormerkung zu machen.
Ist der Gewerbebetrieb in Württemberg steuerfrei, so ist dies im Wandergewerbeschein zu bemerken.
Alle Bestimmungen der Nr. 44 Z. 2 des Sportelkarifs vom 24. März 1881 und der dazu
ergangenen Vollzugsvorschriften über die Besportelung der Legitimationsscheine zum Gewerbebetrieb im
Umherziehen finden Anwendung auf die Besportelung der Wandergewerbescheine.
Für die Ausstellung der Gewerbelegitimationskarten der Handlungsreisenden gemäß Nr. II B.
Ziff. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1883 ist nach Nr. 43 des Sportel-
tarifs vom 24. März 1881 eine Sportel von 8 — anzusetzen.
g. 68.
Die Formulare, nach welchen die Wandergewerbescheine und die Gewerbelegitimationskarten der
in §. 60 gegenwärtiger Verfügung bezeichneten Handlungsreisenden auszustellen sind, sind durch die Be-
kanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1883 bestimmt.
Diese Formulare sind ausschließlich vom Nevisorat des Ministeriums des Innern zu beziehen
und finden auf sie die Bestimmungen des §. 18 der Min.Verf. vom 12. Mai 1881 betr. den Vollzug
des allgemeinen Sportelgesetzes (Reg. Bl. S. 353) Anwendung.