Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Die Abgabe des muthmaßlichen für ein Kalenderjahr erforderlichen Bedarfs erfolgt im Dezember 
des vorangegangenen Jahres. 
Den Oberämtern wird anheimgegeben, einige Zeit vor dem Jahresschluß diejenigen, welche für 
das folgende Kalenderjahr Wandergewerbescheine zu erhalten wünschen, aufzufordern, ihre Gesuche zu einem 
bestimmten Termin vor dem Schluß des Jahres einzureichen. 
8. 69. · 
Der Wandergewerbeschein darf, bevor er vollständig den Vorschriften des Gesetzes entsprechend 
ausgestellt, insbesondere auch mit der genauen Personalbeschreibung des Inhabers und dessen Unterschrift 
versehen ist, nicht ausgehändigt werden. Die Unterschrift ist vor der ausstellenden Behörde eigenhändig 
zu zeichnen. 
Wenn die Aushändigung des Wandergewerbescheins nicht durch diejenige Behörde erfolgt, welche 
denselben ertheilt hat, so ist von der aushändigenden Behörde für die Beifügung der Personalbeschreibung 
und der Unterschrift des Empfängers, sowie für die Beglaubigung der letzteren Sorge zu tragen. 
Der Geschäftsbetrieb, für welchen der Wandergewerbeschein ertheilt wird, ist durch Angabe der 
Waarengattungen, der gewerblichen Dienstleistungen oder der Schaustellungen, Lustbarkeiten, Produktionen 
u. dgl., welche dargeboten werden sollen, mit der erforderlichen Bestimmtheit zu bezeichnen und hiebei darauf 
zu achten, daß nicht durch die Wahl dieser Bezeichnung Waaren, welche vom Verkauf im Umherziehen 
ausgeschlossen sind, oder Schaustellungen u. dgl., welche nicht zuzulassen sind, gedeckt werden, und daß in 
den Fällen, wo ein Gewerbesteuerschein ersorderlich ist, diese Bezeichnung nicht mit derjenigen im Gewerbe- 
steuerschein in Widerspruch steht. 
§. 70. 
Wenn ausnahmsweise (s. 8. 56 Abs. 2 Z. 1 der Gew.O.) für Fälle besondern Bedürfnisses, 
wie es sich bei Truppenmanövern u. dgl. ergeben kann, ein Wandergewerbeschein zum Feilbieten geistiger 
Getrünke ertheilt wird, so ist in dem Wandergewerbeschein der Anlaß, bei welchem dieser Gewerbebetrieb 
zulässig sein soll, die auf die Dauer dieses Anlasses zu beschränkende Giltigkeit des Wandergewerbescheins 
und die räumliche Begrenzung der Erlaubniß anzugeben (Gew.O. S. 60 Abs. 1) und die Bemerkung bei- 
zufügen, daß auch innerhalb jedes der in dieser Vegrenzung befindlichen Gemeindebezirke die Ausübung 
des fraglichen Gewerbebetriebs noch weiter von der vorgängigen Erlaubniß des Ortsvorstehers abhängig 
ist. Der Ortsvorsteher hat bei Ertheilung dieser Erlaubniß die Vorschriften in §. 19 Abs. 2 gegenwärtiger 
Verfügung zu beachten. 
8. 71. 
Wenn in Anwendung des §. 604 Abs. 3 der Gew.O. ein gemeinsamer Wandergewerbeschein 
für eine Gesellschaft zu dem Betrieb der in §. 55 Z. 4 daselbst bezeichneten Gewerbe ausgestellt werden 
soll, so ist gleichwohl in Gemäßheit der §§. 64 u. 65 gegenwärtiger Verfügung bezüglich aller einzelnen 
zu dieser Gesellschaft gehörenden Personen zu prüfen, ob keine Versagungsgründe vorliegen, und gegebenen 
Falls in der gleichen Weise wie bei Versagung eines Wandergewerbescheins die Aufnahme der nicht quali- 
fiirten Personen in den Wandergewerbeschein zu versagen.
	        
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