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Die Abgabe des muthmaßlichen für ein Kalenderjahr erforderlichen Bedarfs erfolgt im Dezember
des vorangegangenen Jahres.
Den Oberämtern wird anheimgegeben, einige Zeit vor dem Jahresschluß diejenigen, welche für
das folgende Kalenderjahr Wandergewerbescheine zu erhalten wünschen, aufzufordern, ihre Gesuche zu einem
bestimmten Termin vor dem Schluß des Jahres einzureichen.
8. 69. ·
Der Wandergewerbeschein darf, bevor er vollständig den Vorschriften des Gesetzes entsprechend
ausgestellt, insbesondere auch mit der genauen Personalbeschreibung des Inhabers und dessen Unterschrift
versehen ist, nicht ausgehändigt werden. Die Unterschrift ist vor der ausstellenden Behörde eigenhändig
zu zeichnen.
Wenn die Aushändigung des Wandergewerbescheins nicht durch diejenige Behörde erfolgt, welche
denselben ertheilt hat, so ist von der aushändigenden Behörde für die Beifügung der Personalbeschreibung
und der Unterschrift des Empfängers, sowie für die Beglaubigung der letzteren Sorge zu tragen.
Der Geschäftsbetrieb, für welchen der Wandergewerbeschein ertheilt wird, ist durch Angabe der
Waarengattungen, der gewerblichen Dienstleistungen oder der Schaustellungen, Lustbarkeiten, Produktionen
u. dgl., welche dargeboten werden sollen, mit der erforderlichen Bestimmtheit zu bezeichnen und hiebei darauf
zu achten, daß nicht durch die Wahl dieser Bezeichnung Waaren, welche vom Verkauf im Umherziehen
ausgeschlossen sind, oder Schaustellungen u. dgl., welche nicht zuzulassen sind, gedeckt werden, und daß in
den Fällen, wo ein Gewerbesteuerschein ersorderlich ist, diese Bezeichnung nicht mit derjenigen im Gewerbe-
steuerschein in Widerspruch steht.
§. 70.
Wenn ausnahmsweise (s. 8. 56 Abs. 2 Z. 1 der Gew.O.) für Fälle besondern Bedürfnisses,
wie es sich bei Truppenmanövern u. dgl. ergeben kann, ein Wandergewerbeschein zum Feilbieten geistiger
Getrünke ertheilt wird, so ist in dem Wandergewerbeschein der Anlaß, bei welchem dieser Gewerbebetrieb
zulässig sein soll, die auf die Dauer dieses Anlasses zu beschränkende Giltigkeit des Wandergewerbescheins
und die räumliche Begrenzung der Erlaubniß anzugeben (Gew.O. S. 60 Abs. 1) und die Bemerkung bei-
zufügen, daß auch innerhalb jedes der in dieser Vegrenzung befindlichen Gemeindebezirke die Ausübung
des fraglichen Gewerbebetriebs noch weiter von der vorgängigen Erlaubniß des Ortsvorstehers abhängig
ist. Der Ortsvorsteher hat bei Ertheilung dieser Erlaubniß die Vorschriften in §. 19 Abs. 2 gegenwärtiger
Verfügung zu beachten.
8. 71.
Wenn in Anwendung des §. 604 Abs. 3 der Gew.O. ein gemeinsamer Wandergewerbeschein
für eine Gesellschaft zu dem Betrieb der in §. 55 Z. 4 daselbst bezeichneten Gewerbe ausgestellt werden
soll, so ist gleichwohl in Gemäßheit der §§. 64 u. 65 gegenwärtiger Verfügung bezüglich aller einzelnen
zu dieser Gesellschaft gehörenden Personen zu prüfen, ob keine Versagungsgründe vorliegen, und gegebenen
Falls in der gleichen Weise wie bei Versagung eines Wandergewerbescheins die Aufnahme der nicht quali-
fiirten Personen in den Wandergewerbeschein zu versagen.