Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

Ein solcher gemeinsamer Wandergewerbeschein ist in der Weise auszustellen, daß auf Seite 1 
des Formulars in dem für die nähere Angabe des beabsichtigten Gewerbebetriebs vorbehaltenen Raum ent- 
weder der Name des Umternehmers mit einem Beisatz wie „als Unternehmer einer Musik- (Schauspiel- 
u. drgl.) Gesellschaft, welche aus den auf Blatt 2 bezeichneten (Zahl) Mitgliedern besteht“ oder wenn ein 
besonderer Unternehmer nicht vorhanden ist, etwa die Worte „die Musik= (oder sonstige) Gesellschaft.. 
aus . .., welche aus den auf Blatt 2 bezeichneten (Zahl) Mitgliedern besteht,“ — und auf Blatt 2 fg. 
(nicht in dem für die Bezeichnung der Begleiter bestimmten Raume) sodann alle einzelnen zugelassenen 
Mitglieder nach Namen und Personalbeschreibung, welche je von denselben mit der Unterschrift zu versehen 
ist, vorgetragen werden. 
Werden für die einzelnen Mitglieder besondere Wandergewerbescheine ausgestellt, und wird in 
die letzteren gemäß Satz 2 des Abs. 3 von §. 604 der Gew.O. der dort als zulässig erklärte Vermerk 
aufgenommen, so ist dieser in der Weise zu machen, daß auf Seite 1 des Formulors in dem für 
die nähere Angabe des beabsichtigten Gewerbebetriebes vorbehaltenen Raum beigesetzt wird: „als Mitglied 
einer Musik- (oder dergl.) Gesellschaft“ oder als Mitglied der. Gesellschaft N. N. und auf Blatt 2 
ferner ausdrücklich bemerkt wird, ob dem Inhaber der Gewerbebetrieb nur im Verband dieser Gesellschaft 
oder einer Gesellschaft überhaupt gestattet sein soll. 
8. 72. 
Die Wandergewerbescheine für den Betrieb der in §. 55 Z. 4 der Gew.O. bezeichneten Gewerbe 
find nomentlich dann, wenn die Empfänger nicht im Bezirk der ausstellenden Behörde seßhaft sind, sondern 
sich meistens auf der Wanderung befinden, gemäß §. 60 Abs. 2 der Gew.O. regelmäßig nur auf einen 
kürzeren Zeitraum als den eines Kalenderjahrs auszustellen. Ihre Ausdehnung soll in der Regel nur auf 
diejenige Zahl von Tagen erfolgen, daß eine Belästigung oder Ausbeutung des Publikums nicht zu besorgen 
ist. Insbesondere ist die aus Anlaß von Märkten u. dgl. erfolgende Zulassung dieser Gewerbtreibenden 
zeitlich so zu bemessen, daß dieselben sich nicht auch nach Beendigung dieser Anlässe noch länger im Bezirk 
herumtreiben. 
Ebenso ist bei Ausstellung oder Ausdehnung von Wandergewerbescheinen für Ausländer jedesmal 
in Erwägung zu ziehen, ob es sich nicht empfiehlt, gemäß Nr. II A. Z. 8 der Bekanntmachung des 
Reichslanzlerz vom 31. Oktober 1883 die Giltigkeitsdauer des Wandergewerbescheins oder seiner Ausdeh- 
nung auf den Bezirk entsprechend zu begrenzen. 
g. 73. 
Die Ertheilung der nach § 60 a der Gew.O. in den einzelnen Gemeinden noch weiter erforder- 
lichen Erlaubniß zum Betrieb der in z. 55 Z. 4 der Gew.O. bezeichneten Gewerbe kommt den Ortsvor- 
stehern zu. Diese Erlaubniß ist in der Negel auf einen bestimmten kurzen Zeitraum zu begrenzen und 
kann mit Beschränkungen hinsichtlich des Orts und der Art des Betriebs ertheilt, sowie nach freiem Er- 
messen versagt werden. — Für die Ertheilung der Erlaubniß ist eine entsprechende Sportel nach Nr. 64 
des Sporteltarifs vom 24. März 1881 anzusetzen. (Vgl. jedoch die Min. Verf. vom 22. Dezember 1882 
betr. den Vollzug des allgemeinen Sportelgesetzes Reg. Bl. 1883 S. 1.)
	        
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