Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Die die Aufsicht über die Innungen führende „Gemeindebehörde“ (Gew.O. F. 104 Abs. 1) 
ist der Ortsvorsteher. Für wichtigere Angelegenheiten bleibt es jedoch sowohl diesem als den vorgesetzten 
Behörden vorbehalten, die Beschlußfassung des Gemeinderaths herbeizuführen. 
Sofern die Aufsichtsbehörde für eine Innung nicht durch das Geseß bestimmt ist (vergl. 
#§. 104 der Gew.O.), ist als solche in der Regel die Gemeindebehörde des Orts, wo die Innung ihren 
Sitz hat, zu bestimmen. Wenn besondere Bedenken hiegegen bestehen, kann als Aufsichtsbehörde auch die 
Gemeindebehörde eines andern Orts des Bezirks der Innung oder ein Oberamt bestimmt werden. 
In dem das Statut genehmigenden Bescheid ist die Aufsichtsbehörde namhaft zu machen. Wenn 
das Ministerium dieselbe zu bestimmen hat, so hat hiewegen die Kreisregierung vor Ausfertigung der 
Genehmigung des Statuts gutächtlichen Antrag an das Ministerium zu stellen. 
Die nach §. 100 d Abs. 2 der Gew.O. den Polizeibehörden zukommenden Obliegenheiten werden 
von den Ortsvorstehern ausgeübt. 
§. 89. 
Diejenigen, welche zu einer Innung zusammentreten wollen, haben den Entwurf des Innungs- 
statuts in zwei Exemplaren der Gemeindebehörde (§. 88 Abs. 3 dieser Verfügung) des zum Sitz der 
Innung bestimmten Orts zu übergeben und dabei Bevollmächtigte zu bezeichnen, welche bis zur Kon- 
stituirung der Innung zu ihrer Vertretung befugt sein sollen. Die Gemeindebehörde hat den Entwurf 
des Statuts sofort durch Vermittlung des Oberamts der Kreisregierung vorzulegen. 
Bei der Vorlage hat sich sowohl die Gemeindebehörde als das Oberamt über die etwa bestehen- 
den Bedenken gegen die Genehmigung des Statuts zu äußern. 
Wenn im Gemeindebezirk eine Innung für die in der neu zu errichtenden Innung vertretenen 
Gewerbe oder einzelne derselben bereits besteht, so ist dies zu bemerken und sich darüber zu äußern, ob 
anzunehmen ist, daß im Falle der Errichtung der neuen Innung beide Innungen an der Erfüllung ihrer 
Aufgaben gehindert sein würden. 
Mill eine andere Behörde als die in Abs. 1 bezeichneten zur Aufsichtsbehörde bestellt werden, 
so ist auch deren Aeußerung einzuholen. 
§. 90. 
Ergeben sich Bedenken gegen die Genehmigung des Statuts, so ist in der Regel zunächst zu ver- 
suchen, die erforderlichen Abänderungen oder Ergänzungen desselben durch Verhandlung mit den Antrag- 
siellern herbeizuführen. 
Auf das Verfahren bei Versagung der Genehmigung eines Innungsstatuts (§. 980) finden die 
Bestimmungen der 3§. 3 und 6 Z. 1 und 4—7 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873 betr. das 
Verfahren in Gewerbesachen (Reg. Bl. S. 251) entsprechende Anwendung. 
Von dem genehmigten Statut ist je ein beglaubigtes Exemplar zu den Akten der Kreisregierung 
und der Aussichtsbehörde zu bringen. 
§. 91. 
Nach erfolgter Genehmigung des Statuts einer neuen Innung hat die Aussichtsbehörde die Un- 
terzeichner des Statuts und diejenigen, welche etwa weiter der Innung beitreten wollen, zu einer Ver-
	        
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