Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger der erwachsende Botenlohn abzüglich der im 
Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung 
gelangende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
VII Eine Beschränkung der Vorausbezahlung auf den Betrag für das Benachrich- 
tigungsschreiben (80 Pf. ist bei schwereren Packeten nach Landorten nur dann zulässig, wenn 
vorauszusetzen ist, daß die Eilbestellung sich auf die Sendung selbst nicht erstrecken werde. 
Findet in Ausnahmefällen dann gleichwohl die Bestellung der Sendung selbst statt, so 
sind vom Empfänger die wirtlich erwachsenen Botenkosten abzüglich der vom Absender 
für die Abtragung der Adresse vorausbezahlten Gebühr zu entrichten, somit bei Bestellung 
im Landbestellbezirk mindesteus 40 Pf. 
VIII Reichen bei Briefsendungen, welche im Brieftasten vorgefunden werden, die 
vom Absender verwendeten Postwerthzeichen zur Deckung des Portos und der Eilbestell- 
gebühr (WAa 1 undbl1) nicht aus, so werden die Briefe rc. wie solche Gegenstände behan- 
delt, bezüglich deren eine Vorausbezahlung von Eilbestellgeld überhaupt nicht erfolgt ist. 
IX Verweigert der Empfänger die Zahlung des zu seinen Lasten fallenden Boten- 
lohns, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln. 
X Die Beförderung von Postsendungen mittels besonderer Eilboten vom Einliefe- 
rungsort nach einem anderen Postort ist nicht gestattet. Dagegen kaunn auf Verlangen 
der Absender die besondere Beförderung von Postsendungen, welche einer Postanstalt von 
weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten statt- 
finden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilo- 
meter beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigent- 
lichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der 
Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten.“ 
Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Falle der Vorausbezahlung durch 
den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter VAb I 
und 2 bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der Absender ist verpflichtet, auf Verlangen 
der Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinter- 
legen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so wird ihm die Sen- 
dung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags rc. und schrift- 
licher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Die Kosten der 
Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen.
	        
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