Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Leztere Urkunde kann dem Arbeiter auf Verlangen wieder zurückgegeben werden, die anderen 
Nachweise dagegen bilden Belege des Verzeichnisses und sind mit der Nummer des betreffenden Eintrags 
in letzterem zu versehen. 
8. 109. 
Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der beiden ersten Seiten des For- 
mulars nach den Proben, welche in dem Musterexemplar (s. oben §. 105 letzter Absat) enthalten sind. 
Die Nummer des Arbeitsbuches muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeitsbücher 
(s. oben §. 106) übereinstimmen. 
Das Arbeitsbuch ist mit dem Siegel der ausstellenden Behörde zu versehen. (g. 110 der Gew.O.) 
Die Aushändigung des Arbeitsbuches darf erst erfolgen, wenn in das Verzeichniß der Arbeits- 
bücher vollständig die vorschriftsmäßigen Einträge gemacht sind. 
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Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines früheren beantragt, so ist fest- 
zustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre das letztere ausgestellt war, sowie ob dasselbe voll- 
ständig ausgefüllt, o der unbrauchbar geworden, oder verloren gegangen, oder vernichtet ist. 
Das Ergebniß dicser Feststellung ist in das Arbeitsbuch Seite 2 unten und im Verzeichniß der 
Arbeilsbücher in der Spalte „Bemerkungen einzutragen. (8. 109 Abs. 1 der Gew.O.) 
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, so ist dasselbe 
auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerl zu schließen. (S. ebendaselbst.) 
Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuchs ist derjenigen Behörde, von welcher die Aussiellung des 
früheren Arbeitsbucks ersolgt ist, unter Angabe des Jahrs der letzteren anzuzeigen, worauf von jener 
Behörde bei dem bezüglichen srüheren Eintrage in ihrem Verzeichnisse der Arbeitsbücher unter der Spalte 
„Bemerkungen“ die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches vorzumerken ist. 
Die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches kann auch dann nicht verweigert werden, wenn das 
frühere Arbeitsbuch von dem Inhaber absichtlich unbrauchbar gemacht oder vernichtet ist. In diesem Falle 
ist aber die Bestrafung des Arbeiters nach Maßgabe des §. 150 Ziffer 3 der Gew.O. herbeizuführen. 
g. 111. 
Die Auestellung der Arbeitsbilcher hat kosten- und stempelfrei zu erfolgen. Nur für die Aus- 
stellung cines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines unbrauchbar gewordenen, verloren gegangenen oder ver- 
nichteten kann eine Gebühr bis zum Betrage von 50 Pfennig von dem Arbeiter (s. 109 der Gew.O.) 
oder Arbeitgeber (§. 112 der Gew.O.) erhoben werden. 
Die Höhe dieser Gebühr wird vom Gememderathe bestimmt. 
Dieselbe fließt in die Gemeindekasse, doch bleibt dem Gemeinderathe überlassen zu beschließen, 
daß die Gebühr ganz oder theilweise dem die Arbeitsblcher ausstellenden Beamten zukommen solle. 
III. Arbeitskarten. 
§. 112. 
Einer Arbeitskarte bedürfen alle Kinder unter 14 Jahren, welche in Fabriken, in Werkstätten,
	        
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