Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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K 1. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 16. Januar 1883. 
Inhalt. 
Lerfügung des Ministeriums des Innern, betressend den Bollzug des allgemeinen Sportelgesetzes. Bom 22. De- 
zember 1382. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betressend die Bergütung 
für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1888. Bom 28. Dezember 1882. — Berichtigung der 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betrefsend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. No- 
vember 1882, S. 431 ff. Vom 28. Dezember 1882. 
  
  
Versügung des Ministeriums des Innern, beiressend den Vollzug des allgemeinen Sportelgesetzes. 
Vom 22. Dezember 1882. 
Auf Grund des Art. 6 Abs. 2 des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881 
(Reg. Blatt S. 128) und unter Hinweisung auf §. 9 der Vollziehungsverfügung vom 
12. Mai 1881 (Reg. Blatt S. 350) wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
Die Ortsvorsteher werden ermächtigt, den Ansatz von Sporteln nach Nro. 64 des 
Sporteltarifs vom 24. März 1881 in denjenigen Fällen zu unterlassen oder zurückzu- 
nehmen, in welchen die zahlungspflichtigen Personen gänzlich mittellos und in ihrer 
Erwerbsfähigkeit beschränkt sind, auch die Geringfügigkeit des Verdienstes aus den ihnen 
gestatteten Schaustellungen oder Musikaufführungen und dergleichen außer Verhältniß zu 
der Höhe der gesetzlichen Sportel steht. 
Unter den gleichen Voraussetzungen können die Oberämter bei solchen Personen den 
Ansatz der Sporteln nach Tarif Nro. 44 Ziff. 2 A.#-c unterlassen oder zurücknehmen. 
Stuttgart, den 22. Dezember 1882. 
Hölder.
	        
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