Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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M 29. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 28. November 1883. 
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern, betressend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen 
Deutschland und Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. Bom 16. November 1888. 
— Bekanntmochung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betressend die Einsuhr von Pflanzen und 
sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 14. November 1888. — Bekanntmachung des Mlnisterlums 
des Innern, betrefsend die Berleihung der juristischen Persönlichkeit an den evangelischen Verein in Kirch- 
heim uT. Vom 17. November 1863. 
  
Lekanntmachung der Ministerien der Juliz und des Janern, 
betreffeu die Ansführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich 
über den Ichutz an Werken der Kiterakur und Kunst. 
Vom 16. November 1883. 
Nachstehend wird die im Centralblatt für das Deutsche Reich vom 9. November 1883 
No. 45 Seite 317 ergangene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. November d. J., 
betreffend die vom Bundesrath in Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland 
und Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst vom 19. April 1883, 
(Reichsgesetzblatt No. 20 Seite 269) erlassenen Bestimmungen über die Eintragung und 
Stempelung der Exemplare von Schriftwerken rc. sowie der zur Herstellung jener be- 
stimmten Vorrichtungen, behufs der Nachachtung zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Zugleich wird verfügt, daß im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen unter der 
Bezeichnung „Polizeibehörde“ die Schultheißenämter, beziehungsweise Stadtschultheißen- 
ämter und unter der Bezeichnung „zuständige Centralbehörde“ das Ministerium des 
Innern zu verstehen sind. Ferner wird in Erläuterung des Ausdruckes: „im Geschäfts-
	        
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