Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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wege“ zu 8. 6 der Ausführungsbeftimmungen angeordnet, daß die daselbst angeführten 
Verzeichnisse (88. 2, 4) nach ihrem Abschlusse an das Ministerium des Innern durch Ver- 
mittlung der Oberämter einzureichen sind. 
Die Oberämter werden angewiesen, die in ihren Bezirken ansäßigen Buch= und 
Musikalienhandlungen und Inhaber von Buch 2c. -Druckereien auf die Uebereinkunft 
zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und 
Kunst vom 19. April 1883, (Reichsgesetzblatt Nro. 20 vom 13. August 1883) auf die 
nachstehende Bekanntmachung des Bundesraths vom 3. November d. J., sowie auf die 
vorstehende Bekanntmachung ausdrücklich und urkundlich aufmerksam zu machen. 
Stuttgart, den 16. November 1883. 
Faber. Hölder. 
Bekauntmachnng, 
betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und 
Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. 
In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den 
Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883 hat der Bundesrath 
die nachfolgenden 
Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von 
Schriftwerken 2c. sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen 
erlassen: 
§. 1. 
Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-französischen Uebereinkunft vom 
19. April 1883 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Ueber- 
einkunft, dem 6. November 1883, erlaubter Weise bereits hergestellten Exemplare von 
Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, 
Werte der bildenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft 
nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, 
daß sie innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, 
amtlich abgestempelt werden. 
Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren
	        
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