362
wege“ zu 8. 6 der Ausführungsbeftimmungen angeordnet, daß die daselbst angeführten
Verzeichnisse (88. 2, 4) nach ihrem Abschlusse an das Ministerium des Innern durch Ver-
mittlung der Oberämter einzureichen sind.
Die Oberämter werden angewiesen, die in ihren Bezirken ansäßigen Buch= und
Musikalienhandlungen und Inhaber von Buch 2c. -Druckereien auf die Uebereinkunft
zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und
Kunst vom 19. April 1883, (Reichsgesetzblatt Nro. 20 vom 13. August 1883) auf die
nachstehende Bekanntmachung des Bundesraths vom 3. November d. J., sowie auf die
vorstehende Bekanntmachung ausdrücklich und urkundlich aufmerksam zu machen.
Stuttgart, den 16. November 1883.
Faber. Hölder.
Bekauntmachnng,
betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und
Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst.
In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den
Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883 hat der Bundesrath
die nachfolgenden
Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von
Schriftwerken 2c. sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen
erlassen:
§. 1.
Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-französischen Uebereinkunft vom
19. April 1883 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Ueber-
einkunft, dem 6. November 1883, erlaubter Weise bereits hergestellten Exemplare von
Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen,
Werte der bildenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft
nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt,
daß sie innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet,
amtlich abgestempelt werden.
Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren