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1) über den Sitz der Verwaltung der gemeinsamen Kasse,
2) über die Bestellung der Verwaltung dieser Kasse,
3) über die Wahrnehmungder sonst den Gemeindebehörden übertragenen Zuständigkeiten,
4) über den Maßstab, nach welchem die einzelnen Gemeinden die erforderlichen Vor-
schüsse zu der gemeinsamen Kasse zu leisten und die Kosten der Kassenverwaltung und
Rechnungsstellung zu tragen haben, ·
5) über die Stellen, bei welchen die An- und Abmeldungen der Arbeitgeber gemäß
§. 49 des Gesetzes in den einzelnen Gemeinden zu erfolgen haben, und die Mittheilung
dieser Anmeldungen an die Kassenverwaltung, oder über die etwa zu errrichtende gemein-
same Meldestelle,
6) über die Anmeldung der Unterstützungsansprüche und deren Erledigung, über die
etwa in den einzelnen Gemeinden zu bestellenden Organe für die Prüfung der Unter-
stützungsansprüche und die vorläufige Gewährung der Unterstützungen, sowie die zu diesem
Behuf zu gewährenden Vorschüsse und deren Verrechnung,
7) über die Art und Weise der Gewährung der ärztlichen Behandlung und Arzneien,
der Gewährung freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause, und die Kranken-
kontrole.
Bestimmungen über die in Nr. 2 und 5 bis 7 bezeichneten Punkte sind auch dann
zu treffen, wenn die Amtskorporation für die Gemeinde-Krankenversicherung an die Stelle
der dem Oberamtebezirk angehörenden Gemeinden tritt oder zu treten hat (§8. 12 und
13 Abs. 2 des Gesetzes).
F. 12.
Wenn die Gemeinde-Krankenversicherung für die dem Oberamtsbezirk angehörenden
Gemeinden von der Amtskorporation übernommen wird, oder eine Vereinigung mehrerer
Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung stattfindet, so ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß, soweit möglich, für alle schwereren Erkrankungsfälle in Bezirkskranken-
häusern oder größeren Spitälern Verpflegung gewährt wird.
Die Amtsversammlungen, Gemeinde= und Stiftungsbehörden haben beim Abschluß
von Verträgen mit Orts= und Distriktsärzten und bei Festsetzung der Bedingungen für
die Benützung von Spitälern, Bezirkskrankenhäusern und dergl. auf die Verhältnisse der
Gemeinde-Krankenversicherung sowie auch anderer Krankenkassen thunlichst Rücksicht zu
nehmen.