Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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nicht thunlich ist, hat die Aufsichtsbehörde in der Regel deren Deponirung bei der Reichs- 
bank, der Württembergischen Notenbank oder der K. Hofbank anzuordnen. Wenn jedoch 
der Werth dieser Papiere kein bedeutender ist, so können dieselben auch abgesondert von den 
Zinskoupons einem Gemeindebeamten zur Verwahrung übergeben werden. 
Auf die Anlage verfügbarer Gelder gegen hypothekarische Sicherheit finden die 
Vorschriften des Gesetzes vom 28. November 1833 (Reg. Blatt S. 377) mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Ertheilung der in Art. 2 und 3 dieses Gesetzes den vormundschaft- 
lichen Behörden vorbehaltenen Ermächtigungen den Aufsichtsbehörden zukommen. 
Im llebrigen dürfen verfügbare Gelder nur in der Württembergischen Sparkasse, 
den Sparkassen der Gemeinden und Amtekorporationen oder in der in §. 40 Abs. 4 des 
Gesetzes bezeichneten Weise angelegt werden. 
Zu 8§§. 33 und 41 des Gesetzes 
S. 26. 
Die Art und Form der Rechnungsführung der Kassen ist vorbehaltlich der über 
die Rechnungsabschlüsse ergehenden Vorschriften (§. 79 des Gesetzes) und unter Beachtung 
der Bestimmungen des Statuts zunächst dem Ermessen der Kassen überlassen. 
Von der Befugniß (§F. 41 Abs. 2 des Gesetzes) Vorschriften über die Art und Form 
der Rechnungsführung zu erlassen, haben jedoch die höheren Verwaltungsbehörden insoweit 
Gebrauch zu machen, als die Rechnungsführung der Kassen der nothwendigen Ordnung, 
Klarheit und Uebersichtlichkeit entbehrt, oder die Aufsichtsführung oder statistische Verar- 
beitung erschwert. 
Bei dem Erlaß dießbezüglicher Vorschriften muß aber das Bedürfniß einer möglichst 
einfachen und Kosten sparenden Rechnungsführung gebührend berücksichtigt werden. 
S. 27. 
Die Aufsichtsbehörde hat die ihr gemäß §. 41 des Gesetzes eingereichten Uebersich- 
ten und Rechnungsabschlüsse einer Prüfung in der Richtung zu unterziehen, ob dieselben 
den hiefür gegebenen Vorschriften (§. 41 Abs. 2, und §. 79 des Gesetzes und §. 26 gegen- 
wärtiger Verfügung) entsprechend aufgestellt sind, und ob ihr Inhalt nicht zu einem 
Einschreiten von Aufsichtswegen oder einer Antragstellung bei der höheren Verwaltungs- 
behörde Anlaß gibt. 
Insbesondere ist darauf zu sehen, ob bei Gewährung der Unterstützungen die
	        
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