Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Art. 10— 13 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die Zwangsvollstreckung wegen 
öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Reg. Blatt S. 206) vollstreckt. 
Zu E. Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen. 
F. 36. 
In Bezug auf die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes über die Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkassen gelten als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des 
Gesetzes die Oberämter, soweit nicht auf Grund des §. 81 Abs. 3 des Gesetzes eine 
anderweite Anordnung getroffen wird. 
Zu §§. 60 —62 des Gesetzes. 
S. 37. 
Der Art. 45 der württ. Gewerbeordnung vom 12. Februar 1862 (Reg. Blatt S. 80) 
tritt mit dem Beginn der Wirksamkeit des Reichsgesetzes außer Geltung. 
S. 38. " 
Wenn ein Antrag auf Erlassung einer Anordnung gemäß §. 60 Abs. 2 des Gesetzes 
in Bezug auf die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-) Krantenkasse vorliegt, so ist es 
zunächst dem Ermessen des Oberamts anheimgegeben, ob die Aeußerung sämmtlicher von 
dem Unternehmer beschäftigten versicherungspflichtigen Personen oder nur von gewählten 
Vertretern derselben einzuholen ist, und in welcher Weise diese Aeußerung eingeholt 
werden soll. 
Wenn die Zahl der von dem Unternehmer beschäftigten Personen mehr als 100 
beträgt, ist jedoch in der Regel die Wahl von Vertretern, sei es in einer besondern zu 
diesem Zweck einzuberufenden Versammlung, oder mittelst einer nach vorheriger Benach- 
richtigung der Betheiligten auf dem Rathhaus oder in einem sonstigen öffentlichen Lokal 
aufzulegenden Abstimmungsliste oder mittelst Abgabe von Stimmzetteln daselbst anzu- 
ordnen und mit den hienach gewählten Vertretern in Verhandlung zu treten. 
S§. 39. 
Zu 8§. 64 und 65 des Gesetzes. 
Die Bestimmungen der §§. 21, 23—28, 31 und 35 Abs. 4 und 5 gegenwärtiger 
Verfügung finden auch auf die Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen entsprechende Anwendung.
	        
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