Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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S. 40. 
Zu §. 66 des Gesetzes. 
Auf die Beaufsichtigung der Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen finden neben den 
§§. 44 und 45 Abs. 1—4 des Gesetzes die §§. 18 Abs. 1—3, 19 und 30 gegenwärtiger 
Verfügung Anwendung, soweit nicht auf Grund des §. 84 Abs. 3 des Gesetzes eine ander- 
weitige Bestimmung getroffen wird. 
Von der Bestimmung des §. 19 ist namentlich bei Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen 
in kleinen Gemeinden dann Gebrauch zu machen, wenn der Ortsvorsteher nicht die genü- 
gende Befähigung für die Geschäfte der Aufsichtsbehörde besitzt oder wenn nach Lage der 
Verhältnisse insbesondere auch nach den Beziehungen der Mitglieder des Gemeinderaths 
zu dem Unternehmer des fraglichen Betriebs und zu den von demselben beschäftigten 
Personen eine wirksame und unbefangene Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse nicht 
gesichert erscheint. 
Wenn für mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden eine gemeinsame Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkasse besteht, so kommt die Aufsicht auf dieselbe derjenigen Gemeinde- 
behörde beziehungsweise demjenigen Oberamt zu, in deren beziehungsweise dessen Bezirk 
sich der Sitz der Kasse befindet. 
§. 41. 
Zu §. 67 des Gesetzes. 
Die Aufsichtsbehörde hat von der Befugniß zur Uebernahme der Verwaltung einer 
Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse außer in den Fällen des §. 67 Abs. 3 des Gesetzes in 
der Regel nur dann keinen Gebrauch zu machen, wenn zuverlässig anzunehmen ist, daß 
die Einstellung oder Einschränkung des Betriebs von kurz vorübergehender Dauer und 
in der Zwischenzeit die Verwaltung der Kasse und die Deckung der bereits entstandenen 
Unterstützungsansprüche gesichert ist. 
In allen anderen Fällen hat, sofern nicht die Schließung der Kasse gemäß §. 68 
des Gesetzes veranlaßt erscheint, alsbald nachdem der Betrieb eingestellt oder in der im 
Gesetz bezeichneten Weise eingeschränkt ist, die Aufsichtsbehörde sich das vorhandene Kassen- 
vermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen Aktenstücke der Kasse vollständig aus- 
liefern zu lassen. 
Vor der Uebernahme ist eine Kassenrevision gemäß den Vorschriften des §. 30 gegen-
	        
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