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wärtiger Verfügung vorzunehmen. Auch ist für Deckung etwaiger Defekte und bereits
entstandener Unterstützungsansprüche zu sorgen.
Ueber die Uebernahme ist ein genaues Protokoll aufzunehmen.
Wenn die Gemeindebehörde die Aufsichtsbehörde ist, so hat der Gemeinderath den
Vertreter für die Verwaltung der Kasse aufzustellen.
S. 42.
Zu §. 68 des Gesetzes.
Der Aussichtsbehörde liegt es ob, wenn einer der gesetzlichen Gründe für die Schließung
einer Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse eingetreten ist. bei der höheren Verwaltungsbehörde
die Schließung zu beantragen. Jedoch kann letztere auch ohne einen Antrag der Aufsichts-
behörde die Schließung verfügen.
Vor Schließung oder Auflösung der Kasse ist eine Abschätzung der zur Deckung
bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel vorzunehmen.
Die Schließung oder Auflösung erfolgt im gewöhnlichen Geschäftsgang. In der
zu erlassenden Verfügung sind der Termin, von welchem an die Schließung oder Auf-
lösung der Kasse wirksam werden soll, die Höhe der von dem Unternehmer zur Deckung
beziehungsweise Sicherung entstandener Unterstützungsansprüche bis dahin aufzubringenden
Mittel, die Art und Weise, wie die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Mittel gesichert
werden soll, und die Verwendung des nach Deckung aller Verbindlichkeiten verbleibenden
Rests des Vermögens der Kasse zu bestimmen und diejenigen Orts-Krankenkassen beziehungs-
weise die Gemeinde-Krankenversicherungskassen zu bezeichnen, welchen die Mitglieder der
zu schließenden oder aufzulösenden Kasse künftig angehören.
Die gegen die Verfügung zuläßige Beschwerde ist binnen der gesetzlichen Frist bei
der verfügenden Behörde anzubringen. Das Beschwerderecht wird jedoch auch durch
Anbringung der Beschwerde bei der zur Entscheidung über dieselbe zuständigen Behörde
innerhalb der gesetzlichen Frist gewahrt.
Der Vollzug der getroffenen Anordnungen ist von der Aufsichtsbehörde unter Leitung
der höheren Verwaltungsbehörde zu bewirken.
Zu F. Bau-Krankenkassen.
g. 43.
In Bezug auf die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes über die Bau-