Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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wärtiger Verfügung vorzunehmen. Auch ist für Deckung etwaiger Defekte und bereits 
entstandener Unterstützungsansprüche zu sorgen. 
Ueber die Uebernahme ist ein genaues Protokoll aufzunehmen. 
Wenn die Gemeindebehörde die Aufsichtsbehörde ist, so hat der Gemeinderath den 
Vertreter für die Verwaltung der Kasse aufzustellen. 
S. 42. 
Zu §. 68 des Gesetzes. 
Der Aussichtsbehörde liegt es ob, wenn einer der gesetzlichen Gründe für die Schließung 
einer Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse eingetreten ist. bei der höheren Verwaltungsbehörde 
die Schließung zu beantragen. Jedoch kann letztere auch ohne einen Antrag der Aufsichts- 
behörde die Schließung verfügen. 
Vor Schließung oder Auflösung der Kasse ist eine Abschätzung der zur Deckung 
bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel vorzunehmen. 
Die Schließung oder Auflösung erfolgt im gewöhnlichen Geschäftsgang. In der 
zu erlassenden Verfügung sind der Termin, von welchem an die Schließung oder Auf- 
lösung der Kasse wirksam werden soll, die Höhe der von dem Unternehmer zur Deckung 
beziehungsweise Sicherung entstandener Unterstützungsansprüche bis dahin aufzubringenden 
Mittel, die Art und Weise, wie die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Mittel gesichert 
werden soll, und die Verwendung des nach Deckung aller Verbindlichkeiten verbleibenden 
Rests des Vermögens der Kasse zu bestimmen und diejenigen Orts-Krankenkassen beziehungs- 
weise die Gemeinde-Krankenversicherungskassen zu bezeichnen, welchen die Mitglieder der 
zu schließenden oder aufzulösenden Kasse künftig angehören. 
Die gegen die Verfügung zuläßige Beschwerde ist binnen der gesetzlichen Frist bei 
der verfügenden Behörde anzubringen. Das Beschwerderecht wird jedoch auch durch 
Anbringung der Beschwerde bei der zur Entscheidung über dieselbe zuständigen Behörde 
innerhalb der gesetzlichen Frist gewahrt. 
Der Vollzug der getroffenen Anordnungen ist von der Aufsichtsbehörde unter Leitung 
der höheren Verwaltungsbehörde zu bewirken. 
Zu F. Bau-Krankenkassen. 
g. 43. 
In Bezug auf die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes über die Bau-
	        
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