Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Den Gemeindebehörden wird übrigens empfohlen, daneben durch Zustellung von An- 
meldeformularen an die einzelnen ihnen bekannten Arbeitgeber von Personen, welche der 
Gemeinde-Krankenversicherung zufallen, die Anmeldungen zu erleichtern und deren Voll- 
ständigkeit zu fördern. 
Schlußbestimmungen. 
F. 65. 
Die Oberämter haben behufs richtiger Durchführung des Gesetzes den Gemeinde- 
behörden die erforderliche Anleitung zu geben und sie entsprechend zu berathen und zu 
überwachen. 
Den Oberämtern ist es gestattet, wenn sich beim Vollzug des Gesetzes Schwierigkeiten 
und Zweifel von erheblicherer Tragweite ergeben, bei der vorgesetzten Kreisregierung über 
das von ihnen zu beobachtende Verfahren Anfrage zu stellen. 
Die Kreisregierungen haben sich nicht auf die Erledigung der seitens der Oberämter 
ihnen vorgelegten Gegenstände zu beschränken, sondern sich stets in genauer Kenntniß über 
die Organisation des Krankenversicherungswesens in den ihnen unterstehenden Bezirken 
zu halten, die Wirksamkeit der Oberämter hiebei zu überwachen und auf Verbesserungen 
der bezüglichen Einrichtungen hinzuwirken. 
Stuttgart, den 1. Dezember 1883. 
Hölder.
	        
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