Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Bekannimachung der Ministerien des Junern und des Kriegswesens, belresfend die Vergltung für die 
Naluralverpflegung der Truppen für das Jahr 1683. Vom 28. Dezember 1882. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 16. De- 
zember 1882, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Naturalverpflegung der 
Truppen für das Jahr 1883 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 28. Dezember 1882. 
Hölder. Wundt. 
Bekanunutmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nro. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.G.Bl. S. 52) ist der 
Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1883 
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ifst: 
mit Brot, ohne Brot, 
a) für die volle Tageskost .. . 80 65 9 
b) für die Mittagskost 49 35 
c) für die Abendkost. 25 20 
d) für die Morgenkost 155 10 J. 
Berlin, den 16. Dezember 1882. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Bosse. 
Lerichtigung der Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungs- 
cinrichtungen, vom 23. November 1682. #. 431 ff. Vom 28. Dezember 1882. 
In §. 19 Abs. 2 auf S. 441 ist anstatt der Worte „Größere Aschenbehälter sind aus feuer- 
sicherem Material herzustellen“ zu setzen: „Größere Aschenbehälter sind gleichfalls aus feuer- 
sicherem Material herzustellen."“ 
Stuttgart, den 28. Dezember 1882. 
Hölder. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink Gt (Chr. Scheufele).
	        
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