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Enz auch nebeneinander betrieben werden, wie dies in bisheriger Weise auf der Enz
unterhalb Calmbach auch künftig erlaubt ist.
g. 33.
Die Werkbesitzer sind verbunden, die Floßgassen der Werkswehre zu Beseitigung
von Kies= oder Sandablagerungen während der Bachräumungsarbeiten je nach Bedarf
zu öffnen oder zu schließen, wie es von der zur Unterhaltung der Floßstraße verpflichteten
Behörde im Interesse der Bachränmung für nothwendig erkannt und rechtzeitig verlangt
werden wird.
§. 34
Ueber den Winter darf kein Floßholz im Wasser liegen bleiben, dasselbe ist vielmehr
längstens binnen 11 Tagen nach dem Ende der Flößerei auszuziehen.
Ueberhaupt darf Holz in der Nähe des Floßwassers nur dann gelagert und über-
wintert werden, wenn dasselbe auf solche Plätze und in solcher Eutfernung vom Ufer
aufgepoltert wird, daß es bei dem höchsten Wasserstand von der Strömung nicht erreicht
werden kann.
Für jeden Schaden, welcher durch solches Holz veranlaßt wird, bleibt der Floß-
eigenthümer verantwortlich.
§. 35.
Jeder Eigenthümer eines Floßes ist für den durch den Floß an Brücken, Wasser-
werten, Ufern, Gütern, Wasserbauten und dergl. durch irgend welche Uebertretung der
den Flößern ertheilten Vorschriften, durch Nichtbeachtung des Wasserstands und durch
jede sonstige Art von Unvorsichtigkeit und Fahrlässigkeit angerichteten Schaden verant-
wortlich.
S. 36.
Die besonderen Vorschriften, welche zum Zweck der Regelung des Verhältnisses der
Wasserwerksanlagen zur Flößerei je bei der Konzessionirung der ersteren etwa gegeben
worden sind, werden durch gegenwärtige Ordnung nicht berührt.
S. 37.
Die Oberämter haben in Gemeinschaft mit den Forstämtern und Nevierämtern nebst
den Ortsbehörden über die Erhaltung der Floßstraße und der Floßanstalten, sowie über
Handhabung der Floßordnung genau zu wachen, auch die Bediensteten der Polizei, sowie
das Staatsforstschutzpersonal ernstlich dazu anzuhalten.